Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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nicht abschliessend. Folglich können weitere, in der Verordnung nicht explizit genannte Aufsichtsmassnahmen ergriffen werden.

Art. 45 Verwaltungsmassnahmen

Artikel 45 sieht eine nicht abschliessende Aufzählung möglicher Verwaltungsmassnahmen vor. Derartig einschneidende Massnahmen rechtfertigen sich jedoch lediglich beim Vorliegen von schweren Missständen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist im Einzelfall stets zu berücksichtigen. Die fehlbaren militärischen Medizinalpersonen oder Gesundheitsfachpersonen oder die jeweiligen Verantwortlichen der betroffenen Einrichtungen sind, abgesehen von dringlichen Fällen, jeweils vorgängig anzuhören.

Art. 46 Disziplinarmassnahmen

Die Bundespersonal- sowie die Militärgesetzgebung sehen bereits zahlreiche personal-, disziplinar-, haftungs- und strafrechtliche Möglichkeiten vor, um auf Nachlässigkeiten und Verfehlungen von Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens adäquat reagieren zu können, namentlich sind folgende Bestimmungen zu nennen: Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und Absatz 4 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses), Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 (auf Amtsdauer gewählte Personen) und Artikel 25 BPG (Massnahmen zur Sicherung des geordneten Aufgabenvollzugs), Artikel 98–100 (Disziplinaruntersuchung und -massnahmen), Artikel 101 (Haftung der Angestellten), Artikel 102 (strafrechtliche Verantwortlichkeit), Artikel 103 f. (Freistellung) und Artikel 115 Buchstabe j BPV (abweichende Bestimmungen für das militärische Personal in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit), Artikel 8 Absatz 3 und 4 RVOG und Artikel 25 und Artikel 27a–27j der RVOV (Administrativuntersuchung), Artikel 20 ff. (Neubeurteilung der Tauglichkeit, Neueinteilung, Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation), Artikel 139 MG (Haftung der Angehörigen der Armee) sowie 9. Kapitel DRA (Militärstrafrecht). Jedoch fehlen in Bezug auf Auftragnehmende – abgesehen von vertraglich vereinbarten Sanktionen (z.B. Konventionalstrafen, Verzugsregelungen) – personal- und disziplinarrechtliche Möglichkeiten, wohingegen haftungsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten vorhanden sind.

Vor diesem Hintergrund soll davon abgesehen werden, im Bereich des militärischen Gesundheitswesens ein spezifisches Disziplinarrecht einzuführen. Vielmehr richten sich allfällige Disziplinarverfahren nach den spezialgesetzlichen Vorschriften oder besonderen vertraglichen Vereinbarungen (Abs. 1). Die Sanität ist aber im Rahmen der Amtshilfe aufgrund bereits bestehender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, in Bezug auf die Verletzung von Berufspflichten durch militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, die ebenfalls im Bereich des zivilen Gesundheitswesens tätig sind, die zuständigen zivilen Aufsichtsbehörden zu informieren (Abs. 2; vgl. Art. 42 MedBG, Art. 29 PsyG und Art. 18 GesBG). Des Weiteren können die zivilen Aufsichtsbehörden der Sanität ebenfalls disziplinarrechtlich relevante Vorfälle und Wahrnehmungen betreffend militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen melden, sofern dies gemäss kantonalem Recht zulässig ist (Abs. 3).

12. Bearbeitung von Personendaten

Art. 47

Die Datenbearbeitung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäss Artikel 34a MG erfolgt im Rahmen der Personalinformationssysteme der Armee und des Zivilschutzes.