Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV1) aufgeführt ist. Es handelt sich um folgende Tätigkeiten:
- Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PsyG),
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (GesBG),
- Physiotherapeutinnen und -therapeuten (GesBG),
- Ergotherapeutinnen und -therapeuten (GesBG),
- Hebammen (GesBG),
- Ernährungsberaterinnen und -berater (GesBG),
- Optometristinnen und Optometristen (GesBG),
- Osteopathinnen und Osteopathen (GesBG),
- Logopädinnen und Logopäden (KVG),
- Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (KVG),
- Podologinnen und Podologen (KVG),
- Laborleiterinnen und Laborleiter (KVG),
- Aktivierungsfachfrauen und Aktivierungsfachmänner HF (IKV),
- Augenoptikerinnen und Augenoptiker HFP / EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung (IKV),
- biomedizinische Analytikerinnen und Analytiker HF (IKV),
- Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF (IKV),
- Drogistinnen und Drogisten HF (IKV),
- Fachfrauen und Fachmänner für medizinisch-technische Radiologie HF (IKV),
- Fachfrauen und Fachmänner Operationstechnik HF (IKV),
- Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom (IKV),
- medizinische Masseurinnen und Masseure mit eidgenössischem Fachausweis (IKV),
- Orthoptistinnen und Orthoptisten HF (IKV),
- Podologinnen und Podologen EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung (IKV),
- Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter HF (IKV).
Damit künftiger Revisionsbedarf aufgrund neuer Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens möglichst vermieden werden kann, enthält Absatz 2 Buchstabe d eine Generalklausel. Als militärische Gesundheitsfachperson gelten auch Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäss weiteren bundesrechtlichen oder interkantonalen Vorschriften als bewilligungspflichtig bezeichnet wird. Zudem kann die Sanität gemäss Absatz 2 Buchstabe e Personen mit anderen Tätigkeiten, die mit einer qualifizierten Funktion im Bereich des militärischen Gesundheitswesens mit entsprechender Ausbildung, namentlich in Pflege, Betreuung und Hygiene, verbunden sind und im Bereich des zivilen Gesundheitswesens nicht existieren, als militärische Gesundheitsfachpersonen bezeichnen. Es handelt sich hierbei ausschliesslich um Angehörige der Armee mit einer militärspezifischen Ausbildung.
1 Die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen kann bei der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren kostenlos abgerufen werden unter www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4.1.1 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.