Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Nicht als militärische Medizinalpersonen und Gesundheitspersonen gelten die in den Artikeln 10 f. geregelten, weiteren Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens.

Art. 7 Zulassung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung

Die Bundespersonal- sowie die Militärgesetzgebung verlangen, dass im Rahmen der Rekrutierung und Anstellung von im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen vorgängig deren fachliche und persönliche Eignung geprüft wird. Auftragnehmende werden im Vorfeld in Bezug auf ihre fachliche und persönliche Eignung überprüft. Jedoch fehlen derzeit gesundheitsspezifische Vorgaben betreffend die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens.

Zwecks Schliessung dieser Regelungslücke regelt Artikel 7 die Anforderungen für militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sowie für deren Stellvertretungen. Die Terminologie «in eigener fachlicher Verantwortung» wurde aus der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung übernommen (vgl. Art. 34 und Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG, Art. 22 PsyG sowie Art. 11 und Art. 12 Abs. 1 GesBG). Auch zahlreiche Kantone verwenden diese Begrifflichkeit. Dadurch werden sämtliche militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen erfasst, die in fachlicher Hinsicht eigenständig und ohne fachliche Beaufsichtigung einer Berufskollegin oder eines Berufskollegen arbeiten. Die betreffende Begrifflichkeit ist in inhaltlicher Hinsicht aufgrund der besonderen dezentralen Strukturen im Bereich des militärischen Gesundheitswesens anders auszulegen, da die Führungsspanne entsprechend grösser ist als im zivilen Bereich. In Bezug auf die Begriffe «vertrauenswürdig» sowie «physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten», besteht bereits eine reichhaltige Gerichtspraxis.

Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens gemäss Absatz 1 orientieren sich an den entsprechenden Regelungen der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG, Art. 24 PsyG und Art. 12 GesBG). Die kantonalen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden prüfen – im Sinne einer präventiven Kontrolle – vorgängig, ob Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben möchten, die entsprechenden – auf Gesetzes- und/oder Verordnungsstufe vorgesehenen – fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Die gesuchstellende Person verfügt jeweils über einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, sofern die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung darüber, ob die Bewilligung erteilt wird oder nicht, liegt nicht im Ermessen der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden.

Es soll im Bereich des militärischen Gesundheitswesens nicht zwingend ein formelles Bewilligungsverfahren wie im zivilen Bereich vorgeschrieben werden. Massgebend ist vielmehr, dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen vor der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit durch die Sanität geprüft werden. Letztere verfügt in Bezug auf die Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens über ein weites Ermessen. Es ist aber unabdingbar, dass eine angemessene Koordination zwischen den für die Rekrutierung, die Anstellung und die Beauftragung von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen zuständigen Stellen des VBS und der Sanität gewährleistet wird. Die Sanität nimmt eine formale, gesundheitspolizeiliche Überprüfung der persönlichen und