Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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dass die Angaben nach Artikel 9 BetmSV und hinreichende Gründe für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung vorliegen. Ferner sind die im zivilen Bereich geltenden Qualitätsstandards einzuhalten (Abs. 1). Die Ärztinnen und Ärzte, die betäubungsmittelgestützte Behandlungen durchführen, haben der Sanität den Beginn und das Ende der Behandlungen sowie die Personalien der zu behandelnden Personen zu melden (Abs. 2). Die Sanität führt ein Verzeichnis der betäubungsmittelgestützten Behandlungen (Abs. 3). Dadurch wird eine zweckmässige Kontrolle sichergestellt.

Im Bereich des militärischen Gesundheitswesens kann eine betäubungsmittelgestützte Suchtbehandlung in erster Linie bei Patientinnen und Patienten in Betracht fallen, die nicht Angehörige der Armee sind (z.B. zivile Patientinnen und Patienten, die subsidiär im Rahmen von Einsätzen behandelt werden). Bei Angehörigen der Armee dürfte dies wohl nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen, da eine Betäubungsmittelabhängigkeit in aller Regel eine unmittelbare Dienstuntauglichkeit zur Folge hat.

Art. 40 Dienstapotheken

Im zivilen Gesundheitswesen sind in eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung in der Grossmehrheit der Kantone berechtigt, im Rahmen der Selbstdispensation Arzneimittel innerhalb ihrer Praxis abzugeben und eine Privatapotheke zu führen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. k HMG). Hierfür muss jeweils eine separate Bewilligung des Kantons für die Führung einer Privatapotheke eingeholt werden. Eine solche wird erteilt, wenn die betreffende Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet sind und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird (vgl. auch Art. 30 HMG).

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen für die Führung einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Dienstapotheke für den Bereich des militärischen Gesundheitswesens. Eine kantonale Bewilligung soll – im Unterschied zum zivilen Gesundheitswesen

– nicht erforderlich sein (vgl. die Erläuterungen zu Art. 29). Es sind diesbezüglich die im zivilen Bereich geltenden Qualitätsstandards einzuhalten.

Ebenso sind Fachleute der Komplementärmedizin mit einem Diplom einer eidgenössisch anerkannten Ausbildung in einem Bereich der Komplementärmedizin gemäss ihren beruflichen Kompetenzen zur Abgabe von durch das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) bezeichneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln befugt und dürfen folglich eine entsprechende Dienstapotheke führen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 HMG und Art. 49 VAM). Dies wird in Absatz 2 explizit festgehalten.

Art. 41 Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken sowie Tierspitalapotheken

Die Führung einer Spitalapotheke setzt im zivilen Gesundheitswesen voraus, dass vorgängig eine entsprechende Abgabebewilligung eingeholt wird (vgl. Art. 30 Abs. 1 HMG). Eine Spitalapotheke ist eine Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des betreffenden Spitals anbietet (vgl. Art. 4 Bst. j HMG). Tierspitäler im eigentlichen Sinne und somit entsprechende Tierspitalapotheken existieren im zivilen Gesundheitswesen nur vereinzelt. Zumeist handelt es sich dabei um Privatapotheken von Tierärztinnen und Tierärzten.