Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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Absatz 1 sieht dementsprechend vor, dass die Sanität zwecks Gewährleistung der ambulanten und stationären Behandlung von Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens in Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens mit den betreffenden Einrichtungen zusammenarbeitet. Die Gruppe Verteidigung kann mit den zivilen Einrichtungen Leistungsvereinbarungen abschliessen und diesen insbesondere die versorgungsnotwendigen Vorhalteleistungen mit auf Normkostenberechnungen beruhenden Pauschalen abgelten (Abs. 2). Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen im Zuständigkeitsbereich des KSD erfolgt jeweils in Absprache mit diesem. In den Leistungsvereinbarungen werden namentlich die zu erbringenden Leistungen (z.B. Umfang der Vorhalteleistungen für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens), der gegenseitige Informationsaustausch, die Koordination, die Evaluation und die Abgeltung geregelt (Abs. 3). Demgegenüber werden die Tarife für die Behandlungen der gemäss der Militärversicherungsgesetzgebung versicherten Personen in zivilen Einrichtungen des Gesundheitswesens von der Militärversicherung (MV) bzw. in deren Namen von der Medizinaltarifkommission UVG (MTK) ausgehandelt. Die Pauschalen für die vorerwähnten Vorhalteleistungen fliessen nicht in die zivilen Tarifberechnungen ein. Artikel 43 orientiert sich in inhaltlicher Hinsicht zu weiten Teilen an Artikel 33 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 2020 (ZSV; SR 520.11).
11. Aufsicht sowie Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen
Art. 44 Aufsichtsbefugnisse
Der Sanität obliegt – ebenso wie den zivilen Aufsichtsbehörden – die zweckmässige medizinische und pharmazeutische Aufsicht über sämtliche militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie über alle Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird die Sanität – nach zivilen Standards und unter Zugrundelegung der Regeln der Guten Herstellungspraxis – eine eigene, sanitätsinterne Aufsichtsbehörde einsetzen und aufbauen sowie hierfür geeignete Medizinalpersonen (insbesondere Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker) und Gesundheitsfachpersonen (insbesondere Pflegefachpersonen) rekrutieren. Die Aufsicht erstreckt sich mittelbar auch auf zivile Einrichtungen, die von der Sanität (mit-)benützt werden. In solchen Fällen ist jedoch nach Möglichkeit ein vorgängiger Informationsaustausch mit den zivilen Aufsichtsbehörden anzustreben. Die bezeichnete interne Stelle handelt gegenüber den von ihr beaufsichtigenden Personen und Einrichtungen weisungsungebunden (Abs. 2). Dadurch wird die notwendige Unabhängigkeit im Aufsichtsbereich gewährleistet.
Ein zentrales Aufsichtsmittel sind gemäss Absatz 3 periodische Betriebskontrollen, wobei in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen ein risikobasierter Ansatz zu verfolgen ist. Insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Heil- und Betäubungsmittel ist eine zweckmässige, engmaschige Aufsicht zu gewährleisten. Die Sanität kann überdies Auskünfte einholen und die Herausgabe von Unterlagen verlangen, wobei nicht anonymisierte Patientendokumentationen bei ausgewiesenem Bedarf auch ohne das Vorliegen einer Befreiung vom Berufsgeheimnis einverlangt werden dürfen (Bst. a). Da es sich bei den betreffenden Daten in aller Regel um sensible Personendaten handeln dürfte, ist dabei jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Des Weiteren soll die Befugnis der Sanität, Betriebsräumlichkeiten zu betreten, ausdrücklich normiert werden (Bst. b). Die Sanität soll zudem künftig zu Untersuchungs- und Abklärungszwecken Proben entnehmen und Gegenstände provisorisch beschlagnahmen dürfen (Bst. c). Sind die beschlagnahmten Gegenstände unproblematisch, werden diese der Besitzerin oder dem Besitzer zurückgegeben. Die in Absatz 3 enthaltene Aufzählung ist