Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
gen Krankheiten vornehmen lassen (Ziff. 88 Abs. 2 DRA). Ferner können im Rahmen von Militärstrafprozessen eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten oder Verdächtigen und die Entnahme einer Blutprobe durch eine Ärztin oder einen Arzt angeordnet werden (Art. 65 Abs. 1 MStP).
Sofern eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, erfolgt die Einwilligung grundsätzlich durch die nach Artikel 378 ZGB zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person. Wird die betreffende Massnahme durch eine Patientenverfügung gemäss den Artikeln 370 ff. ZGB oder einen Vorsorgeauftrag nach den Artikeln 360 ff. ZGB ausdrücklich erlaubt, ist der entsprechende Wille der Patientin oder des Patienten vorrangig zu respektieren (Abs. 2). Wird eine bestimmte Massnahme seitens der Patientin oder des Patienten oder durch die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person abgelehnt, haben diese schriftlich die Übernahme der Verantwortung für die Ablehnung der betreffenden Massnahme zu erklären. In Bezug auf Patientenverfügungen gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB (Abs. 3). Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen formlos widerrufen werden (Abs. 4).
Falls eine Einwilligung für eine dringliche, unaufschiebbare Massnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, sofern sie dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht (Abs. 5). Hierbei kann es sich beispielsweise um Notfälle handeln, in welchen die Patientin oder der Patient bewusstlos bzw. nicht ansprechbar ist und deshalb nicht in einen Eingriff einwilligen kann. Die Problematik kann auch bei einer zwingend erforderlichen Erweiterung einer bereits begonnenen Operation, welche über das Mass hinausgeht, welchem die urteilsfähige Patientin oder der urteilsfähige Patient zugestimmt hat, auftreten (z.B. bei Entdeckung neuer gesundheitlicher Schäden, welche sinnvollerweise ebenfalls im Rahmen des Eingriffs umgehend behoben werden müssen).
Art. 26 Auskünfte in Bezug auf die Patientendokumentation
Absatz 1 verweist für die Gewährung von Auskünften in Bezug auf die Patientendokumentation an Patientinnen und Patienten oder ihre gesetzliche oder vertragliche Vertretung sowie hinsichtlich der Einschränkungen des Auskunftsrechts auf die Artikel 25 ff. des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1). Das Auskunftsrecht umfasst die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Patientendokumentation und die Zustellung der Patientendokumentation von Teilen davon in Kopie. Es besteht demgegenüber kein Anspruch auf Erhalt des Originals der Patientendokumentation. In Bezug auf persönliche Notizen der militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen besteht kein Auskunftsrecht, da diese nicht Bestandteil der Patientendokumentation darstellen. Dasselbe gilt in Bezug auf schützenswerte Angaben betreffend Drittpersonen.
Damit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens eine lückenlose Information sichergestellt werden kann, werden vorbehandelnde, mitbehandelnde, nachbehandelnde oder an der Behandlung beteiligte militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen über den Gesundheitszustand der Patientin oder der Patientin und die weiteren erforderlichen Massnahmen informiert, sofern sich die Patientin oder der Patient nicht ausdrücklich dagegen ausspricht (Abs. 2).
In Bezug auf Patientinnen und Patienten, die Angehörige der Armee sind, besteht eine Besonderheit. Diese sind unmittelbar in den Armeebetrieb eingebunden und stehen