Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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personen, die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten sowie den Umgang mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln auch für das FAI, da es sich hierbei um allgemeine sanitätsdienstliche Belange handelt.

Die Bundespersonal- sowie die Militärgesetzgebung sehen bereits einlässliche Vorschriften betreffend Rekrutierung und Anstellung von im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen vor, aufgrund welcher die persönliche und fachliche Eignung für die betreffende Tätigkeit vorgängig geprüft werden. Ebenfalls existieren gemäss den vorerwähnten Gesetzgebungen differenzierte und zweckmässige Kontrollmöglichkeiten sowie zahlreiche personal-, disziplinar-, haftungs- und strafrechtliche Möglichkeiten, um auf Nachlässigkeiten und Verfehlungen von Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens adäquat reagieren zu können. Auftragnehmende mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens können vorgängig sachgerecht in Bezug auf ihre fachliche und persönliche Eignung (insbesondere Personensicherheitsprüfung) für den betreffenden Auftrag überprüft werden. Ebenso existieren aufgrund der auftragsrechtlichen Auskunfts- und Offenlegungspflicht zweckmässige Kontrollmöglichkeiten. Zwischen den verschiedenen Stellen innerhalb des VBS, die mit der Prüfung, Kontrolle und Sanktionierung von im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen betraut sind, und der Sanität sind deshalb zweckmässige Informations-, Zusammenarbeits- und Koordinationsmechanismen zu implementieren. Die Verantwortung hierfür liegt bei der Sanität (Abs. 2).

Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) ist gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD; SR 501.31) für die stufengerechte Koordination des Einsatzes und der Nutzung der personellen, materiellen und einrichtungsmässigen Mittel der zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partner), zuständig. Die Zuständigkeiten der einzelnen KSD-Partner bleiben vorbehalten. Ziel der Koordination ist die Gewährleistung einer bestmöglichen sanitätsdienstlichen Versorgung aller Patientinnen und Patienten in allen Lagen (Art. 1 Abs. 2 und 3 VKSD). Vor diesem Hintergrund haben die Sanität und der KSD die gegenseitige Information sicherzustellen und ihre Tätigkeiten zu koordinieren. Ferner können sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammenarbeiten, insbesondere in den Bereichen Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Forschung (Abs. 3).

Art. 5 Armeeapotheke

Die Armeeapotheke ist ebenfalls Bestandteil des militärischen Gesundheitswesens. Sie erbringt gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin bzw. des Oberfeldarztes die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen pharmazeutischen Leistungen für das militärische Gesundheitswesen. Dies betrifft insbesondere die zweckmässige Versorgung des militärischen Gesundheitswesens mit Human- und Tierarzneimitteln und Medizinprodukten (Heilmittel) sowie Betäubungsmitteln, soweit sie als Heilmittel verwendet werden, sowie die Herstellung von Arzneimitteln (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [HMG; SR 812.21]). Darunter fallen namentlich auch die Beschaffung, Produktion, Fertigung, Lagerung, Instandhaltung von und die Versorgung mit Sanitätsmaterial. Die zentralen Aufgaben der Armeeapotheke werden in nicht abschliessender Weise aufgezählt. Zudem kann die Armeeapotheke subsidiär mit der Erbringung von Leistungen für das zivile Gesundheitswesen beauftragt werden (z.B. Art. 8 Abs. 1 Bst. f Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung [VWLV; SR 531.11], Art. 2 Jodtabletten-Verordnung vom 22. Januar 2014 [SR 814.52] und Art. 63 Abs. 1 Epidemienverordnung vom 29. April 2015 [EpV; SR 818.101.1]).