Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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Die betreffende Begrifflichkeit ist in inhaltlicher Hinsicht aufgrund der besonderen dezentralen Strukturen im Bereich des militärischen Gesundheitswesens anders auszulegen, da die Führungsspanne entsprechend grösser ist als im zivilen Bereich. Es ist überdies nicht zwingend notwendig, dass die beaufsichtigende Ärztin oder der beaufsichtigende Arzt über denselben Facharzttitel wie die beaufsichtigte Ärztin oder der beaufsichtigte Arzt verfügt (Abs. 1).
Für unter fachlicher Verantwortung tätige militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen gelten grundsätzlich dieselben fachlichen und persönlichen Voraussetzungen wie für die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen. Vor der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit ist ebenfalls eine Prüfung der betreffenden Zulassungsvoraussetzungen durch die Sanität erforderlich. Bei Ärztinnen und Ärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Apothekerinnen und Apothekern kann auf einen eidgenössischen oder einen eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel verzichtet werden. Ferner benötigen militärische Gesundheitsfachpersonen ein in ihrem Tätigkeitsgebiet anerkanntes Diplom. Es ist somit nicht zwingend das für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erforderliche Diplom notwendig. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen nebst dem vom PsyG vorgeschriebenen Diplom zusätzlich einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel (Abs. 2).
Militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, die unter fachlicher Verantwortung tätig sind, dürfen lediglich Verrichtungen übertragen werden, zu deren Beaufsichtigung die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen befähigt sind (Abs. 3).
Art. 9 Einschränkung und Verbot der Tätigkeit
Die Absätze 1 und 2 orientieren sich an den Regelungen der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung im Zusammenhang mit dem Entzug von Berufsausübungsbewilligungen (Art. 38 Abs. 1 MedBG, Art. 26 PsyG und Art. 14 Abs. 1 GesBG).
Die Stellen des VBS, welche für personelle, administrative und disziplinarische Massnahmen gegenüber militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen zuständig sind, müssen seitens der Sanität frühzeitig miteinbezogen werden (Art. 4 Abs. 2). Im Rahmen entsprechender Verfahren ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Ferner ist der betroffenen militärischen Medizinalperson oder Gesundheitsfachperson Einsicht in die Akten und die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme und allenfalls Anhörung zu den wesentlichen Punkten der Entscheidung zu gewähren.
Sofern militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, welchen die Tätigkeit eingeschränkt oder verboten wird, ebenfalls im Bereich des zivilen Gesundheitswesens tätig sind, ist die Sanität aufgrund bereits bestehender gesetzlicher Vorschriften im Rahmen der Amtshilfe verpflichtet, die zivilen Aufsichtsbehörden über die Einschränkung oder das Verbot der Tätigkeit zu informieren (Abs. 3; vgl. Art. 42 MedBG, Art. 29 PsyG und Art. 18 GesBG). Des Weiteren können die Aufsichtsbehörden der Sanität im Rahmen der Amtshilfe für eine Einschränkung oder ein Verbot der Tätigkeit erhebliche Vorfälle und Wahrnehmungen betreffend militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen melden, sofern dies nach kantonalem Recht zulässig ist (Abs. 4).