Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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Die qualitativen Vorgaben des Heil- und Betäubungsmittelrechts des Bundes sind folglich integral auf das militärische Gesundheitswesen anwendbar, sofern die vorliegende Verordnung keine abweichenden Vorschriften vorsieht. Damit soll auch möglichst verhindert werden, dass eine Zweiklassengesellschaft entsteht. Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens sollen nur in absoluten Ausnahmefällen bzw. aufgrund von sich unmittelbar aus dem Auftrag der Armee ergebenden, zwingenden Gründen schlechter behandelt werden als im zivilen Gesundheitswesen. Dies kann aufgrund der Lage (z.B. besondere oder ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Landesverteidigungsdienst) oder dem Umfeld (z.B. bei eingeschränkter Funktionalität des zivilen Gesundheitswesens) eintreten. So ist beispielsweise im Umfeld aktiver Kampfhandlungen davon auszugehen, dass Grundsätze der individualmedizinischen Versorgung durch diejenigen der Militär- und Katastrophenmedizin abgelöst werden.

2. Aufgaben

Art. 3 Oberfeldärztin oder Oberfeldärztin

Die Verordnung regelt das militärische Gesundheitswesen lediglich in seinen Grundzügen. Die Detailorganisation und die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dieser Schnittstellenthematik sind durch die Logistikbasis der Armee (LBA) auf Amtsstufe zu regeln (Art. 43 Abs. 5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Selbstredend bleibt die allgemeine Organisationsautonomie der Behörden mit Aufgaben im Bereich des militärischen Gesundheitswesens, die nicht der Sanität zugeordnet sind, gewahrt.

Art. 4 Für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle

Die Sanität, welche in organisatorischer Hinsicht der Gruppe Verteidigung des VBS zugeordnet ist, verfügt über umfassende Kompetenzen und kann im Zuständigkeitsbereich insbesondere Reglemente, Weisungen und Richtlinien erlassen, welche die verordnungsrechtlichen Vorgaben – im Sinne von Verwaltungsverordnungen – konkretisieren (Abs. 1).

Vorbehalten bleiben insbesondere die ausschliesslichen Zuständigkeiten des Fliegerärztlichen Instituts der Luftwaffe (FAI) für alle flugmedizinischen und flugpsychologischen Belange oder Entscheide der Militäraviatik. Es ist zudem für die in der Armee eingeteilten Fliegerärztinnen und -ärzte zuständig (vgl. Art. 10 Abs. 3 und 4 Verordnung des VBS vom 21. November 2018 über das Fliegerärztliche Institut [VFAI; SR 512.271.5]). Die Chefin oder der Chef des FAI ist überdies Datenherrin bzw. Datenherr in Bezug auf sämtliche flugmedizinischen und flugpsychologischen Daten. Die Belange des FAI ergeben sich im Einzelnen aus der VFAI. Die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt ist demgegenüber für allgemeine sanitätsdienstliche Belange zuständig (Art. 10 Abs. 1 VFAI).

Daraus folgt, dass das FAI in Bezug auf sämtliche flugmedizinische und flugpsychologische Belange oder Entscheide der Militäraviatik nicht der Aufsicht der Sanität unterstellt ist. Ebenso ist das FAI für die abschliessende Prüfung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Fliegerärztinnen und -ärzte zuständig. Es bedarf keiner Zulassung derselben durch die Sanität. Jedoch gelten – vorbehältlich verbindlicher internationaler Vorgaben – unter anderem die Vorschriften der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Pflichten von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfach-