Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 18. März 2022 hat das Parlament die Änderung des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) verabschiedet, welche am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Neu wurde insbesondere das militärische Gesundheitswesen in Artikel 34a MG verankert. Bislang fehlte dafür eine rechtliche Grundlage auf Gesetzesstufe.
Das militärische Gesundheitswesen ist als Schnittstellenthematik ein integraler Bestandteil des schweizerischen Gesundheitswesens. Es umfasst – unabhängig von der konkreten organisationsrechtlichen Zuordnung der einzelnen involvierten Stellen innerhalb des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) – alle medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen, sanitätsdienstlichen und damit verbundenen sanitätslogistischen Leistungen, welche die Armee oder die Militärverwaltung unter der Verantwortung des Bundes zugunsten der Stellungspflichtigen, der Angehörigen der Armee und Dritter erbringen (vgl. Art. 34a Abs. 1 MG). Als Dritte gelten namentlich Amtsstellen der Bundesverwaltung, Angestellte der Militärverwaltung oder zivile Patientinnen und Patienten, die im Rahmen der Ausbildung und während Einsätzen behandelt werden.
Die betreffenden Leistungen werden durch die Angehörigen der Armee und die Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA), welche innerhalb des VBS der Gruppe Verteidigung zugeordnet ist, erbracht (vgl. Ziff. B.IV.1.4.3 Anhang 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1] und Art. 11 Bst. c Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2003 [OV-VBS; SR 172.214.1]). Sie zieht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen von öffentlichen Dienstverhältnissen, militärischen Dienstleistungen oder zivilen Auftragsverhältnissen militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen bei (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und - ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachpersonen etc.).
Die sanitätsdienstliche Grundversorgung erfolgt dezentral in sechs Militärmedizinischen Regionen (MMR) mit zehn Militärmedizinischen Zentren der Region (MZR). Zusätzlich stehen permanente und temporäre Ambulatorien sowie Krankenabteilungen als sanitätsdienstliche Infrastrukturen zur Verfügung. Des Weiteren wird in Einsiedeln ein Armeespital betrieben und in Ittigen eine Armeeapotheke geführt. Überdies existieren sechs regionale Rekrutierungszentren. Ausserdem verfügt die Sanität über das Kompetenzzentrum Militär- und Katastrophenmedizin (Komp Zen MKM), welches zahlreiche Aufgaben im Bereich der Aus-, Weiter- und Fortbildung von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen und auf dem Gebiet der militär- und katastrophenmedizinischen Forschung wahrnimmt.
Die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem militärischen Gesundheitswesen sollen durch den Bundesrat auf Verordnungsebene festgelegt werden (BBl 2021 2198, S. 29 f.). Regelungsbedarf besteht namentlich in folgenden Bereichen:
- Berufsausübung der militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen,
- Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten,
- Herstellung, Verschreibung, Abgabe, Anwendung und Lagerung von Arznei- und Betäubungsmitteln,