Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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Art. 13 Gesundheitsschutzmassnahmen, einschliesslich eines gerechten Zugangs zu

relevanten Gesundheitsprodukten

Artikel 13 über Gesundheitsschutzmassnahmen wurde angepasst und um einige Präzisierungen zur Zusammenarbeit ergänzt, die den Zugang erleichtern sollen. Die Anpassungen sollen eine gerechtere Verteilung und einen verbesserten Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten ermöglichen, um auf eine nächste gesundheitliche Notlage reagieren zu können.

Die Definition von «relevanten Gesundheitsprodukten» in Artikel 1 bezieht sich auf Gesundheitsprodukte, die für die Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite nach diesen Vorschriften benötigt werden. Die Definition überlässt den Vertragsstaaten, welche Gesundheitsprodukte sie in diesem Zusammenhang als relevant erachten.

Die Erwähnung von fragilen und humanitären Kontexten in Absatz 1 soll darauf hinweisen, dass die Kernkapazitäten auch da von besonders grosser Wichtigkeit sind. Der neue Absatz 7 fordert die WHO auf, Vertragsstaaten auf ihre Anfrage hin zu unterstützen und internationale Gesundheitsschutzmassnahmen während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite zu koordinieren.

Im neuen Absatz 8 werden die Aktivitäten aufgelistet, welche die WHO während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite durchführen soll, um den Vertragsstaaten den Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten zu erleichtern. Dazu gehören

− eine Beurteilung der Bedürfnisse der öffentlichen Gesundheit, sowie der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von relevanten Gesundheitsprodukten;

− die Nutzung und bei Bedarf Etablierung von WHO-koordinierten Mechanismen, sowie die Koordinierung mit anderen Zuteilungs- und Verteilungsmechanismen und Netzwerken;

− auf Ersuchen eines Vertragsstaates, die Unterstützung bei der Skalierung und geografischen Diversifizierung der Produktion von relevanten Gesundheitsprodukten, in Einklang mit Artikel 2 dieser Vorschriften;

− Auf Ersuchen eines Vertragsstaates und mit Genehmigung des Herstellers, das Teilen eines Produktedossiers für ein bestimmtes Gesundheitsprodukt, welches der WHO vom Hersteller zur Erleichterung der behördlichen Bewertung und Zulassung durch den Vertragsstaat zur Verfügung gestellt wurde; und

− auf Ersuchen eines Vertragsstaates, die Unterstützung zur Förderung der Forschung und Entwicklung sowie die Stärkung der lokalen Produktion von qualitativ hochwertigen, sicheren und effektiven relevanten Gesundheitsprodukten.

Laut Absatz 9 sollen Vertragsstaaten auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates oder der WHO und in Übereinstimmung mit geltendem Recht und verfügbaren Mitteln zusammenarbeiten, um WHO-koordinierte Gesundheitsschutzmassnahmen zu unterstützen, unter anderem durch: