Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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bereiten. Dies soll eine raschere und effektivere Durchführung der Massnahmen ermöglichen. Die betriebliche Vorbereitung und die Mitwirkungspflicht für Beförderer ist in den Artikeln 42 und 43 des Epidemiengesetzes geregelt, eine Anpassung der nationalen Gesetzgebung ist daher nicht erforderlich.

Die Anpassung in Anlage 4 Absatz 1 Buchstabe c wurde analog zur Anpassung in Artikel 24 vorgenommen und hält fest, dass die Mitwirkung von Beförderern bei Gesundheitsmassnahmen sowohl and Bord als auch beim Ein- und Aussteigen gewährleistet sein soll. In der Schweiz wird dies bereits so gehandhabt. Eine Anpassung der nationalen Gesetzgebung ist nicht erforderlich.

In Anlage 4 Absatz 2 handelt sich die Anpassung um eine übereinstimmende Änderung des Begriffs «Seegesundheitserklärung» in «Schiffsgesundheitserklärung» in Artikel 37. Diese Anpassung erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

Anlage 6: Impfung, Prophylaxe und zugehörige Bescheinigungen

Die Anpassungen in Anlage 6 Absatz 4 und Absatz 8 sind Folgeanpassungen, welche die den Staaten gegebene Möglichkeit berücksichtigen, nicht-digitale und digitale Zertifikate vorzusehen (Art. 35).

Das Schweizer Recht umfasst heute bereits eine Bestimmung zu den internationalen Impfbescheinigungen, dies in Artikel 23 EpG. Die technischen Einzelheiten zum Inhalt der Bescheinigungen sind auf Verordnungsebene geregelt. Artikel 50 EpV sieht vor, dass für die Impf- oder Prophylaxebescheinigung das Muster nach Anlage 6 IGV zu verwenden ist.

In Absatz 8 wurden zudem sprachliche Anpassungen bezüglich Personen, die keine Zertifikate unterzeichnen können, vorgenommen, und es wurde ergänzt, dass für Personen unter Vormundschaft der Vormund das Zertifikat unterzeichnet.

Diese Anpassungen erfordern keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

4 Auswirkungen auf Bund und Kantone

4.1 Gesundheitliche und globale Auswirkungen

Die Vertragsstaaten hatten sich im Mai 2022 darauf geeinigt, die IGV anzupassen, dies mit dem Ziel, das Instrument und damit auch dessen Umsetzung in den Vertragsstaaten zu stärken. Dabei standen die während der Covid-19 Pandemie identifizierten Lücken und die Lehren aus der globalen Pandemiebewältigung im Vordergrund.

Für die Schweiz bedeuten die verabschiedeten Anpassungen eine Stärkung der Kernkapazitäten für die Prävention, die Überwachung, die Vorbereitung und Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit, einen besseren Informationsaustausch mit der WHO und eine verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Staaten. Damit tragen die angepassten IGV zu einem verbesserten Schutz der Schweizer Bevölkerung vor und bei der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten bei.

Des Weiteren festigen die Anpassungen die globale Solidarität und den globalen Gesundheitsschutz, und dienen somit dem Schutz der globalen Bevölkerung, insbesondere angesichts der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten. Demnach