Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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Art. 27 Betroffene Beförderungsmittel

In Absatz 1 wurde bei den Beispielen von Gesundheitsmassnahmen für Beförderer, welche die zuständige Behörde durchführen kann, zusätzlich zur Isolation die «Quarantäne» ergänzt. Diese Anpassung erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

Teil VI – Gesundheitsdokumente

Art. 35 Allgemeine Regel

Der neue Absatz 2 präzisiert, dass Gesundheitsdokumente, die nach den IGV vorgesehen sind, sowohl in nicht-digitalem als auch in digitalem Format ausgestellt werden können, vorbehaltlich der Verpflichtungen für Vertragsstaaten bezüglich des Formats solcher Gesundheitsdokumente, die aus anderen internationalen Abkommen hervorgehen. Diese Bestimmung verlangt keine Einführung von digitalen Zertifikaten, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit zur Verwendung eines digitalen Formats neben dem Papierformat.

In der Schweiz sieht das EpG in Artikel 23 bereits heute die Möglichkeit vor, internationale Impfbescheinigungen auszustellen. Die technischen Einzelheiten sind in Artikel 50 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)8 geregelt.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass Gesundheitsdokumente, unabhängig von ihren Formaten, mit den Anlagen 6, 7, 8 und 9 dieser Vorschriften konform sein müssen und ihre Echtheit feststellbar sein muss.

Nach Absatz 4 wird die WHO in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten technische Anleitungen bezüglich der Ausstellung und der Feststellung der Echtheit von nichtdigitalen und digitalen Gesundheitsdokumenten ausarbeiten, dies unter Einhaltung der Vorgaben für den Umgang mit personenbezogenen Daten nach Artikel 45. Diese Leitlinien werden nicht verbindlich sein und sollen den Vertragsstaaten als Ressource für die Vereinheitlichung und Interoperabilität von Gesundheitsdokumenten zur Verfügung stehen.

Diese Anpassungen erfordern keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

Art. 37 Schiffsgesundheitserklärung

Die Seegesundheitserklärung wurde in Artikel 37 in Schiffsgesundheitserklärung umbenannt, um den Begriff weiter zu fassen und beispielsweise auch Schiffe einzuschliessen, die auf internationalen Flüssen verkehren. Der Begriff «Schiff» ist bereits in Artikel 1 als ein Seeschifffahrts- oder Binnenschifffahrts-Fahrzeug auf einer inter-

8 SR 818.101.1