Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten
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voraussetzt. Entsprechend verfügen auch alle Kantone über eine Gesundheitsgesetzgebung. Diese regelt die Organisation und Aufgaben der Behörden sowie auch Aktivitäten der Gesundheitsförderung und Prävention und, teilweise in eigenständigen Erlassen, die Versorgungsplanung. Auch wenn der Vollzug der Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten nach dem EpG bei den Kantonen liegt, ist die kommunale Ebene bei der Umsetzung der Massnahmen wichtig. So wirken die Gemeinden bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit. In diesem Zusammenhang werden sie von den Kantonen fachlich unterstützt. Die Gemeinden verfügen entsprechend auch über eigene Finanzmittel. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden trägt wesentlich dazu bei, in einer Krisensituation adäquat handeln zu können. Somit haben diese Ergänzungen ebenfalls keine Konsequenzen für die Schweiz, da diese Anforderungen bereits erfüllt sind.
Nationale Ebene
Auf nationaler Ebene sollen Vertragsstaaten neu über die folgenden Kapazitäten verfügen: Überwachung (Bst. b), Entwicklung und/oder Verbreitung von Leitlinien für das klinische Fallmanagement und die Infektionsprävention und -kontrolle (Bst. g), Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten und Heilmitteln, die für die Reaktion notwendig sind (Bst. h), Risikokommunikation, einschliesslich des Umgangs mit Fehl- und Desinformation (Bst. i), sowie die Koordinierung der Aktivitäten auf nationaler Ebene und gegebenenfalls Unterstützung der lokalen und mittleren Ebene bei der Prävention, Vorbereitung auf und Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und Ereignisse (Bst. mbis).
Zudem wurden Präzisierungen beim Einsatz von Spezialistinnen und Spezialisten (Bst. c) und bei der logistischen Unterstützung für medizinische Versorgungsmaterialien (Bst. e) vorgenommen. Bei den Anpassungen in den Buchstaben a, j, k, l und m handelt es sich um sprachliche Anpassungen.
Die Ergänzungen sind bereits mit den bestehenden Aufgaben des Bundes gemäss geltendem Epidemiengesetz abgedeckt, zum Beispiel in Bezug auf die Früherkennungs- und Überwachungssysteme (Art. 11 EpG), die Meldungen (Art. 12 Abs. 4 EpG), die Unterstützung bei epidemiologischen Abklärungen (Art. 15 Abs. 2 EpG) oder die Versorgung mit Heilmitteln (Art. 44 EpG). Darüber hinaus stützt sich die Koordination mit der kantonalen Ebene auch auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 77 Absatz 2 und 3 EpG. Das Gesetz sieht zudem die Einsetzung eines Koordinationsorgans zwischen Bund und Kantonen vor (Art. 54 EpG).
Was die Risikokommunikation gemäss Anlage 1 Teil A Absatz 2 Buchstabe c Ziffer vi und Absatz 3 Buchstabe i betrifft, hat das BAG die Kompetenz zur Information (Art. 9 EpG) über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und über die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung. Staatliche Informationen müssen jedoch den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungspraxis folgen. Die Behörden sind namentlich verpflichtet, verständliche, objektive und transparente Informationen abzugeben, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Insbesondere darf die Informationstätigkeit keinen Zwecken dienen, die nichts mit dem verfolgten Ziel zu tun haben, wie etwa Propaganda.
In den Anpassungen im Bereich der Kommunikation wird zudem der Umgang mit Fehl- und Desinformation ausdrücklich erwähnt (Anlage 1 Teil A Abs. 2 Bst. c Ziff.