Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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vi und Abs. 3 Bst. i). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine objektive staatliche Information im Sinne von Artikel 9 EpG die Anforderungen, die sich aus diesen Anpassungen ergeben, erfüllt. Die Schweiz wird somit die Kernkapazitäten für die Risikokommunikation nach diesem Konzept umsetzen. Der Bundesrat kann jedoch die Möglichkeit in Betracht ziehen, je nach Ergebnis der Vernehmlassung einen Vorbehalt betreffend die ausdrückliche Erwähnung des «Umgangs mit Fehl- und Desinformation» (siehe Ziff. 5.3 zu den in der Vernehmlassung unterbreiteten Varianten) oder zu einer anderen Anpassung von Anlage 1 Teil A Absatz 1 und 2 betreffend die kommunale und mittlere Ebene anzubringen, insbesondere für den Fall, dass die betroffenen Kreise in der Vernehmlassung zu einer unterschiedlichen Einschätzung bezüglich der bereitzustellenden Kernkompetenzen kommen.

Teil B

In Absatz 2 Buchstabe b sollen entsprechende Vereinbarungen auch mit Laboratorien getroffen werden, um bei der Untersuchung und Versorgung von betroffenen Reisenden oder Tieren die jeweiligen Proben analysieren zu können. In der Schweiz verfügen die Stellen, die für die Untersuchung und Versorgung von Reisenden zuständig sind, über die entsprechenden diagnostischen Kapazitäten.

Während die Anpassungen in Anlage 1 zwar zusätzliche Verpflichtungen für die Vertragsstaaten bedeuten, gilt grundsätzlich, dass es den Vertragsstaaten überlassen ist, wie sie die in Anlage 1 ausgeführten Kernkapazitäten in ihrem nationalen Kontext umsetzen. Alle in Anlage 1 verabschiedeten Anpassungen können im Rahmen der bestehenden Gesetze, Strukturen und Abläufe umgesetzt werden und erfordern keine Anpassung der nationalen Gesetzgebung.

Anlage 2: Entscheidungsschema zur Bewertung und Meldung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können

In der linken Spalte des Entscheidungsschemas in Anlage 2 werden Krankheiten aufgelistet, deren Auftreten in allen Fällen gemeldet werden muss. In dieser Spalte wurde das Auftreten von Poliomyelitis durch «Polioviren» (anstelle von ausschliesslich durch Wildtyp-Poliovirus) erweitert, um auch Poliomyelitis durch Polioviren aus Impfstoffen abzudecken. In der mittleren Spalte wurden als Ereignisse, die von internationaler Tragweite für die öffentliche Gesundheit sein können, spezifisch «Cluster von schweren akuten Atemwegserkrankungen unbekannter Herkunft» hervorgehoben. In der Schweiz werden diese Anpassungen bei der Beurteilung von Ereignissen im Rahmen von Artikel 12 EpG und der Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 1. Dezember 201510 (VMüK) bereits auf diese Weise umgesetzt und erfordern keine Anpassung der nationalen Gesetzgebung.

Anlage 4: Technische Anforderungen an Beförderungsmittel und Beförderer

Nach dem Zusatz in Anlage 4 Absatz 1 sollen Beförderer die im Absatz folgenden Massnahmen nicht nur erleichtern, sondern sich auch, wenn angemessen, darauf vor-

10 SR 818.101.126