Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten
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Während die IGV-Anlaufstelle für die technische Umsetzung der IGV auf nationaler Ebene zuständig bleibt, stellt die neue nationale IGV-Behörde die gesamte Koordination der Umsetzung sicher. Diese neu designierte Behörde erhält keine Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der nationalen Prozesse.
Der Artikel lässt den Vertragsstaaten die Wahl, die nationale IGV-Behörde mit dem bestehenden NFP zusammenzulegen. Für die Schweiz bedeutet dies, dass die neue Funktion durch das Bundesamt, das den NFP betreibt, wahrgenommen werden kann. Die Aufgaben der nationalen IGV-Anlaufstelle wurden 2006 durch einen Bundesratsbeschluss dem BAG übertragen. Im Rahmen der Revision des Epidemiengesetzes 2016 wurde dies zu organisatorischen Zwecken noch in Artikel 80 Absatz 3 EpG festgehalten.
Diese Anpassung ermöglicht eine Klärung der Zuständigkeiten für die Umsetzung der IGV gegenüber der WHO, hat aber keinen weiteren Einfluss auf die Umsetzung der Krisenvorsorge und des Krisenmanagements in der Schweiz.
In der Schweiz kann der Bundesrat das BAG auf dem Verordnungsweg als nationale IGV-Behörde designieren. Als nationale IGV-Behörde kann das BAG dann verwaltungstechnisch mit der Koordination der Umsetzung der IGV in der Schweiz beauftragt werden. Artikel 77 Absatz 2 EpG sieht eine Kompetenz zur Koordination der Vollzugsmassnahmen der Kantone vor, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht. In diesem Sinne enthält das EpG bereits die notwendigen Instrumente bezüglich Aufsicht und Koordination des Vollzugs durch die Kantone.
Teil II – Informationen und Gesundheitsschutzmassnahmen
Art. 6 Meldung
In Artikel 6 Absatz 1 war bis anhin lediglich die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) festgehalten, die von der WHO informiert werden soll, wenn die Meldung eines Vertragsstaates über ein Ereignis ihre Zuständigkeit berührt. Durch die Inklusion der Formulierung «andere (kompetente) zwischenstaatliche Organisationen» wird darauf eingegangen, dass die Meldung eines Ereignisses auch andere Organisationen als die IAEO betreffen kann. Auch wenn es bereits heute Praxis ist, dass die WHO andere relevante Organisationen informiert, ermöglicht diese Anpassung eine zukunftssicherere Formulierung des Absatzes. Diese Anpassung erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.
Art. 8 Konsultation
Die angepasste Formulierung zur Konsultation verstärkt die Aufforderung an die Vertragsstaaten, bei Ereignissen, die keine Meldung nach Artikel 6 erforderlich machen, zeitnah mit der WHO in Dialog zu treten. Dies betrifft insbesondere Ereignisse, zu denen nicht genügend Informationen vorliegen, um das Entscheidungsschema in Anlage 2 auszufüllen. Diese Anpassung erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.