Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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knüpfen. Betreffend allfällige Bestimmungen über die Transparenz oder die Weitergabe und das Teilen von personenbezogenen und unternehmenseigenen Daten (Geschäftsgeheimnisse etc.) hat sich die Schweiz an deren Schutz gemäss ihren bestehenden Verpflichtungen, Vorschriften und Gesetzen gehalten. Sie hat sich dafür eingesetzt, dass der bestehende internationale Schutz nicht geschwächt wird.

c) Konsequenter Schutz der Grundrechte: Die Schweiz vertrat den Standpunkt, dass der Verweis auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten der Einzelnen in den IGV fundamental ist und beibehalten werden muss. Die ausgehandelten Anpassungen durften zudem die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz nicht beeinträchtigen.

Gemäss den Leitlinien des Bundesrates mussten die Anpassungen mit dem EpG und dessen laufender Revision vereinbar sein (siehe Kapitel 1.4). Der Bundesrat hat den Vorentwurf dieser Revision vom 29. November 2023 bis zum 22. März 2024 in die Vernehmlassung geschickt.

1.2.2 Verhandlungsergebnis

Die Verhandlungen konnten an der 77. Weltgesundheitsversammlung (WHA) abgeschlossen werden, und der geänderte Text der IGV wurde am 1. Juni 2024 von der WHA im Konsens verabschiedet.

Das Verhandlungsergebnis entspricht dem Mandat der Schweizer Delegation, das vom Bundesrat am 22. Mai 2024 im Rahmen des Beschlusses über die Entsendung der Schweizer Delegation an die 77. WHA verabschiedet wurde, weshalb sich die Schweiz bei der Annahme der Anpassungen durch die WHA dem Konsens anschloss.

Im Sinne des vom Bundesrat verabschiedeten Mandats wurden folgende Ergebnisse erzielt:

− Es gibt keine inhaltlichen Änderungen an Artikel 2 «Zweck und Anwendungs-

bereich».

− Trotz der Aufnahme einer Definition von Heilmitteln und des Verweises auf

diese gibt es für die Schweiz keine zusätzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu Heilmitteln.

− Es wurde kein neuer Fonds eingerichtet, um die Umsetzung der IGV zu finan-

zieren.

− Der Schutz des geistigen Eigentums wurde durch die IGV nicht geschwächt.

− Es wurde kein substanzieller Verweis auf das Pandemieabkommen oder dessen

Inhalt in die IGV aufgenommen.

− Die Verweise auf die Wahrung der Grundrechte und die Souveränität der Ver-

tragsstaaten in Artikel 3 wurden beibehalten.

− Der Austausch von Informationen und epidemiologischen Daten wurde nicht

abgeschwächt und nicht an Bedingungen geknüpft.