Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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nationalen Reise definiert. Übereinstimmende Anpassungen wurden auch in den Anlagen 3, 4 und 8 vorgenommen. Diese Anpassung erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

Teil VIII – Allgemeine Bestimmungen

Art. 43 Zusätzliche Gesundheitsmassnahmen

Artikel 43 hält fest, dass Vertragsstaaten gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zusätzliche Gesundheitsmassnahmen gemäss den Präzisierungen in Absatz 1 und 2 beschliessen können, die nicht unter diesen Vorschriften vorgesehen sind. Nach Absatz 7 kann jeder Vertragsstaat, der von einer nach Absatz 1 oder 2 ergriffenen Massnahme betroffen ist, den eine solche Massnahme durchführenden Vertragsstaat um Rücksprache ersuchen. Die verabschiedete Anpassung in Absatz 7 ermöglicht den Vertragsstaaten, dass diese Rücksprache auch durch den Generaldirektor stattfinden kann, der auch Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten fördern kann. Informationen, die in diesen Konsultationen ausgetauscht werden, bleiben vertraulich, ausser die betroffenen Vertragsstaaten einigen sich anderweitig. Diese Anpassung erlaubt den Vertragsstaaten einen zusätzlichen Kanal für eine Rücksprache zu zusätzlichen Gesundheitsmassnahmen und erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

Art. 44 Zusammenarbeit, Hilfe und Finanzierung

Die internationale Staatengemeinschaft ist sich einig, dass die zwischenstaatliche Zusammenarbeit und die globale Solidarität während der Covid-19-Pandemie unzureichend waren. Entsprechend wurde die Anpassung von Artikel 44 der IGV als eine Möglichkeit identifiziert, um die zwischenstaatliche Zusammenarbeit zu präzisieren, Chancengleichheit («Equity») gemäss dem Mandat der WGIHR zu fördern und spezifisch die nachhaltige Finanzierung für die Umsetzung dieser Vorschriften für alle Vertragsstaaten zu stärken.

In Absatz 1 Buchstabe c werden explizit die Bedürfnisse von Entwicklungsländern hervorgehoben, um die Unterschiede der Kapazitäten in der Erfüllung der Verpflichtungen dieser Vorschriften zu adressieren.

Neben den sprachlichen Anpassungen in Absatz 2 wird neu mit Buchstabe d die Unterstützung der WHO auf Anfrage der Vertragsstaaten für den Zugang zu Heilmitteln hervorgehoben, wie sie in Artikel 13 Absatz 8 ausgeführt ist.

Nach Absatz 2bissollen Vertragsstaaten nach Massgabe geltenden Rechts und verfügbarer Mittel die innerstaatliche Finanzierung nach Bedarf aufrechterhalten oder erhöhen, sowie mit anderen Vertragsstaaten zusammenarbeiten, um die nachhaltige Finanzierung für die Implementierung dieser Vorschriften zu stärken. In der Schweiz werden die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und die Umsetzung des EpG gemeinsam durch Bund und Kantone finanziert. Insbesondere das BAG verfügt über ein spezifisches Budget für die Epidemiebekämpfung und damit über finanzielle Kapazitäten im Sinne der Anpassung. So kann das BAG im Rahmen der bestehenden Kredite und verfügbaren Mittel die Umsetzung von Massnahmen im nationalen öffentlichen