Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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Teil X – Schlussbestimmungen

Art. 54bisAusschuss der Vertragsstaaten für die Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

Dieser neue Ausschuss befasst sich mit der Umsetzung und Einhaltung der IGV. Trotz der Bedingung zur Schaffung, Stärkung und Unterhaltung der in Anlage 1 geforderten Kernkapazitäten in Artikel 5 hat die Covid-19 Pandemie gezeigt, dass nicht alle Länder auf dem gleichen Stand bezüglich der Umsetzung der Kernkapazitäten sind. Der neue Ausschuss soll diese Problematik angehen und die Zusammenarbeit stärken, damit alle Länder die IGV bestmöglich umsetzen und anwenden können. Zudem soll das Komitee auch eine Möglichkeit für den Austausch von bewährten Praktiken und fachlicher Expertise ermöglichen, sowie die Einhaltung der Vorschriften erleichtern. Die Bestimmung stellt ausdrücklich klar, dass dieses Komitee lediglich eine vermittelnde und beratende Rolle hat und auf eine nicht anklagende, nicht strafende, konstruktive und transparente Weise arbeiten soll (Abs. 1). Die Schweiz unterstützt im Allgemeinen Vorschläge, welche die Umsetzung der IGV stärken. Abgesehen von der Möglichkeit, in diesem Ausschuss Einsitz zu nehmen, hat diese Anpassung keine direkten Auswirkungen auf die Schweiz. Sie erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

3.2 Anpassungen der Anlagen der IGV (2005)

Anlage 1: Kernkapazitäten

Anlage 1 der IGV führt die von den Vertragsstaaten geforderten Kernkapazitäten aus, um den Zweck dieser Vorschriften, die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmassnahmen einzuleiten, zu erfüllen. Die Anpassungen in Anlage 1 dienen im Generellen dazu, diese Kernkapazitäten zu stärken.

Die Kapitel der Anlage wurden etwas umstrukturiert, und in der englischen Fassung wurde eine sprachliche Anpassung vorgenommen (Kapazitäten im Plural anstatt Singular).9 Zudem wurde an mehreren Stellen der Anlage eine Ergänzung der Tätigkeiten, in denen Vertragsstaaten Kapazitäten aufbauen und aufrechterhalten müssen, vorgenommen, namentlich in der Prävention und der Vorbereitung. Um den Zweck und den Anwendungsbereich dieser Vorschriften erfüllen zu können, ist eine angemessene Vorbereitung, und damit auch die Prävention, implizit eingeschlossen. Die Schweiz unterhält bereits heute entsprechende Präventions- und Vorbereitungskapazitäten und setzt die Anforderungen der IGV um. Dazu ist anzumerken, dass die Vertragsstaaten frei bleiben in der Wahl der Mittel zur Umsetzung der in Anlage 1 aufgeführten Kernkapazitäten in den Bereichen Koordination, Prävention und Vorbereitung. Diese können auch im Rahmen von Aktionsplänen, Strategien, Leitlinien oder Austauschplattformen sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang sieht Artikel 5 Absatz 1 EpG vor, dass das BAG unter Einbezug der Kantone nationale Programme zur Erkennung,

9 “Core Capacities Requirements” (Capacities im Plural anstatt Singular). In der deutschen und der französischen Fassung wird bereits von “Geforderten Kernkapazitäten», resp «principales capacités requises» im Plural gesprochen.