Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten erarbeitet. Insbesondere erarbeitet das BAG Strategien in den Bereichen therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EpG). Der nationale Pandemieplan sieht unter anderem entsprechende Vorbereitungsmassnahmen für den Fall einer Pandemie vor (Art. 8 EpG).
Nachfolgend werden die Anpassungen detaillierter erläutert.
Der Vollständigkeit halber wurde in Absatz 2 nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 auch Artikel 19 Buchstabe a hervorgehoben, da in den genannten Artikeln eine Referenz zum Zeitrahmen der Umsetzung der in Anlage 1 aufgeführten Kapazitäten gemacht wird. Für die Vertragsstaaten ergeben sich daraus keine zusätzlichen Verpflichtungen.
Der neue Absatz 4 betont die Bestimmung in Artikel 44 für die Zusammenarbeit unter Vertragsstaaten zur Schaffung, Stärkung und Unterhaltung der Kernkapazitäten.
Teil A
Kommunale Ebene
In Absatz 1 wurde in Buchstabe c der Vorbereitungsaspekt bei Bekämpfungsmassnahmen ergänzt. In den neuen Buchstaben d und e soll die Vorbereitung von und der Zugang zu den notwendigen Gesundheitsdiensten sichergestellt werden, um auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und Ereignisse zu reagieren. Dabei sollen alle relevanten Akteure in die Vorbereitung und Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit miteinbezogen werden.
In der Schweiz nehmen die Gemeinden und Städte in der Pandemievorbereitung und im Krisenfall bereits heute eine wichtige Rolle ein. Die Gemeinden setzen die Bestimmungen und Vorgaben von Bund und Kantonen um, nehmen aber auch selbst als zentrale Anlaufstelle der Bevölkerung eine aktive Rolle in der Kommunikation und Koordination mit ihren kommunalen Institutionen ein. In den meisten Kantonen stellen die kantonalen Gemeindeverbände, in enger Abstimmung mit dem kantonalen Krisenstab bzw. Führungsorgan, die Information der Gemeinden zu zahlreichen konkreten Anliegen sicher. Somit haben diese Ergänzungen keine Konsequenzen für die Schweiz, da diese Anforderungen bereits erfüllt sind.
Mittlere Ebene
Im neuen Buchstaben c werden die Vertragsstaaten auf mittlerer Ebene aufgefordert, über die Kapazitäten zur Koordination mit und zur Unterstützung der kommunalen Ebene in den folgenden Bereichen zu verfügen: Überwachung, Untersuchungen vor Ort, Labor Diagnostika, Implementierung von Bekämpfungsmassnahmen, Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten und Heilmitteln, die für die Reaktion notwendig sind, sowie Risikokommunikation, einschliesslich des Umgangs mit n Fehl- und Desinformation sowie logistische Unterstützung.
Bereits heute tragen grundsätzlich die Kantone die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung. Dies umfasst die Planung, Steuerung und Mitfinanzierung der Leistungen von Spitälern, Kliniken und Langzeitinstitutionen, welche die im neuen Buchstaben c beschriebenen Leistungen und Koordination mit der kommunalen Ebene