Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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Anlaufstelle, Abteilung Übertragbare Krankheiten, Abteilung Recht) sowie in Konsultation mit den betroffenen Stellen der Gesundheitsaussenpolitik4 und der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK).

Die Schweiz beteiligte sich aktiv an den Gesprächen und Verhandlungen über die Anpassungen der IGV (2005). Die Mitgliedstaaten der WHO legten über 300 Anpassungsvorschläge vor, um die IGV zu stärken und ihre Lücken zu schliessen. Die WGIHR, die sich mit diesem Anpassungsprozess befasste, setzte sich aus Vertreterinnen und Vertretern der 196 Vertragsstaaten der IGV zusammen. Die aktive Beteiligung der Schweiz an diesen Verhandlungen war wichtig, damit sie ihre Interessen gezielt einbringen konnte.

Die Schweiz trat für ein einvernehmliches Ergebnis ein und setzte in diesen Verhandlungen vier Prioritäten: 1) Wahrung der IGV als wichtiges Instrument für den effizienten Daten- und Informationsaustausch, 2) konkreter Vorschlag der Schweiz zur Einsetzung eines zusätzlichen Organs, das für die allgemeine Koordination der Umsetzung der IGV zuständig ist, 3) Schliessung der während der Covid-19-Pandemie ermittelten Lücken der IGV (2005) aufgrund der Empfehlungen des entsprechenden Prüfungsausschusses und 4) Unterstützung von gezielten technischen Anpassungen des bereits bestehenden Instruments.

Die Schweiz hielt sich dabei an folgende Leitlinien:

a) Zweck und Anwendungsbereich: Die Position der Schweiz war darauf ausgerichtet, dass die Verhandlungen in der WGIHR sich auf gezielte technische Anpassungen beschränken und nicht über den Zweck und den Anwendungsbereich der aktuellen IGV hinausgehen. Die vorgenommenen Anpassungen sollten auf keinen Fall eine Schwächung der bestehenden IGV darstellen. Konkret bedeutete dies für die Verhandlungsposition:

− keine inhaltlichen Anpassungen an Artikel 2 «Zweck und Anwendungsbereich»;

− keine Anpassungen, die in Bezug auf den Zugang zu Heilmitteln zusätzliche Verpflichtungen für die Schweiz beinhalten;

− kein neuer Fonds zur Finanzierung der Umsetzung der IGV;

− keine Schwächung des Schutzes des geistigen Eigentums durch die IGV;

− kein substanzieller Verweis auf das Pandemieabkommen oder dessen Inhalt in den IGV.

b) Austausch von epidemiologischen Daten und Informationen: Ausserdem vertrat die Schweiz insbesondere die Ansicht, dass der rasche und zuverlässige Informationsaustausch, der Proben von Krankheitserregern und Daten aus der Gensequenzierung umfasst, von zentraler Bedeutung ist. Das war ein wichtiges und nicht verhandelbares Element für die Überwachung und Frühintervention. Die Schweiz lehnte es ab, auch nur die geringste Bedingung an den Austausch dieser epidemiologischen Daten zu

4 BAG, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)/Abteilung Wohlstand und Nachhaltigkeit (AWN), EDA/Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Swissmedic