Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten
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Art. 10 Bestätigung
In Absatz 3 wurde lediglich eine sprachliche Anpassung vorgenommen.
Die Anpassung in Absatz 4 soll verhindern, dass wichtige Informationen zu einem Ereignis den Vertragsstaaten vorenthalten bleiben, wenn ein Staat, der ein Ereignis gemeldet hat, ein Angebot der WHO zur Zusammenarbeit nicht annimmt. Diese Anpassung erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.
Art. 12 Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage
Die Anpassung in Absatz 2, folglich auch 3, geht auf die Notwendigkeit ein, die Länder zu konsultieren, in denen ein Ereignis auftritt, und nicht nur das Ursprungsland eines Ereignisses. Dies ermöglicht eine gesamtheitliche Betrachtung des Ereignisses.
Mit dem neuen Absatz 4bissoll der Generaldirektor, nachdem er nach den bestehenden Kriterien und Verfahren eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite festgestellt hat, prüfen, ob es sich zusätzlich um eine pandemische Notlage handelt. Es sei darauf hingewiesen, dass eine GNIT bereits heute ein nicht-pandemisches Ereignis (z. B. Ebola 2014, Zika 2016, mpox 2022 und 2024) oder ein pandemisches Ereignis (Covid-19 2020) betreffen kann, ohne dass dies jedoch explizit ausgeführt wird. Diese Anpassung bringt somit mehr Klarheit in Bezug auf die Art der erklärten GNIT.
Wie in der Definition in Artikel 1 festgehalten, bedingt eine pandemische Notlage immer eine bestehende gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite einer übertragbaren Krankheit und kann nicht unabhängig davon deklariert werden. Zudem müssen vier Kriterien erfüllt sein. Diese Kriterien beziehen sich auf die geografische Verbreitung, die Überlastung der Gesundheitssysteme von betroffenen Staaten, den Grad der sozialen und/oder wirtschaftlichen Disruptionen, sowie auf die Notwendigkeit eines koordinierten internationalen Handelns.
Die Deklaration einer pandemischen Notlage gilt als erhöhte Warnstufe und ist ein Kommunikationsinstrument, hat aber keine direkten Konsequenzen für die Vertragsstaaten und verpflichtet diese nicht, Massnahmen zu ergreifen.
Die Erklärung einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite» durch die WHO führt nicht automatisch zu einer «besonderen Lage» in der Schweiz, da diese immer noch eine Einschätzung der Bedrohung für die öffentliche Gesundheit in der Schweiz voraussetzt (Art. 6 Abs. 1 Bst. b in fine EpG und Art. 6 Bst. b VE-EpG). Das neue Warnsystem, das die pandemische Notlage einschliesst, dient als zusätzliche Warnung für die Vertragsstaaten und bedeutet keine Änderung in Bezug auf die Erklärung einer «besonderen Lage» in der Schweiz.
Die in Artikel 12 vorgenommenen Anpassungen erfordern keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.