Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit und nationale Kompetenz zur Genehmigung dieser Anpassungen

Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft11 (Bundesverfassung, BV) hält fest, dass auswärtige Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Artikel 184 Absatz 2 BV erteilt dem Bundesrat die Kompetenz zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Schliesslich erteilt Artikel 166 Absatz 2 BV der Bundesversammlung die Kompetenz zur Genehmigung dieser Verträge, es sei denn, deren Abschluss liegt aufgrund eines Gesetzes oder völkerrechtlichen Vertrags in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates (siehe auch Art. 24 Abs. 2 ParlG, und Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199712, RVOG). Gemäss Artikel 7a Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, sofern er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Gemäss Artikel 7a Absatz 2 RVOG kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite auch selbstständig abschliessen oder ändern. Von beschränkter Tragweite sind nach Artikel 7a Absatz 3 RVOG namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben (Bst. a), dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten (Bst. b) oder sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln (Bst. c).

Im vorliegenden Fall präzisiert Artikel 80 Absatz 1 EpG, in dem es um die internationale Zusammenarbeit geht, dass der Bundesrat völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen kann, namentlich über den Austausch von Daten, die der epidemiologischen Überwachung dienen (Abs. 1 Bst. a); die gegenseitige Information zum Ausbruch und zur Verbreitung übertragbarer Krankheiten (Abs. 1 Bst. b); die sofortige Benachrichtigung, wenn die Gefahr einer grenzüberschreitenden Verbreitung übertragbarer Krankheiten droht (Abs. 1 Bst. c); die Harmonisierung der Massnahmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Abs. 1 Bst. d); sowie den Leichentransport über die Landesgrenze hinweg (Abs. 1 Bst. e).

Die vorliegenden Anpassungen tragen hauptsächlich zur gegenseitigen Information unter Vertragsstaaten über den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten und zur Harmonisierung der Massnahmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei. Die IGV (2005) zielen darauf ab, die internationale Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu koordinieren, in einer Art und Weise, die eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet. Mehrere Anpassungen präzisieren zudem die bestehenden Möglichkeiten für die Zusammenarbeit und die Unterstützung unter Vertragsstaaten

11 SR 101

12 SR 172.010