Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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wichtig, dass die WHO binnen 24 Stunden nach der Auswertung der vorliegenden Informationen über das Ereignis und die bereits getroffenen Gegenmassnahmen informiert wird (Art. 6 IGV (2005)). Die Organisation entscheidet dann in Absprache mit dem (aus international anerkannten Expertinnen und Experten bestehenden) Notfallausschuss anhand verschiedener Kriterien, ob eine Notlage vorliegt. Wenn dies der Fall ist, gibt sie die notwendigen Empfehlungen zu deren Bewältigung ab. Im Rahmen ihrer ständigen Überwachungstätigkeit sammelt sie ausserdem Informationen über Ereignisse und bewertet das damit verbundene Risiko einer internationalen Ausbreitung von Krankheiten. Dazu kann sie auch inoffizielle Quellen oder Informationen aus Nachbarländern heranziehen und diese an die betroffenen Vertragsstaaten weitergeben, um sie um Bestätigung zu ersuchen.

Gemäss den IGV (2005) muss jedes Land eine nationale IGV-Anlaufstelle als Ansprechpartnerin für die WHO bezeichnen. In der Schweiz wurde diese Funktion dem BAG übertragen, dessen Aufgabe es ist, die Bearbeitung der Meldungen, aber auch die allenfalls erforderlichen Massnahmen in allen Fällen, die übertragbare Krankheiten betreffen, zu koordinieren.

Bei einem Ereignis von internationaler Tragweite beruft die WHO einen Notfallausschuss ein, der sich aus Expertinnen und Experten verschiedener Länder sowie aus Vertreterinnen und Vertretern des betroffenen Vertragsstaates zusammensetzt, und legt das weitere Vorgehen fest. Nach der Meldung des Ereignisses muss die WHO weiterhin regelmässig informiert werden, namentlich über Falldefinitionen, Laborergebnisse, Quelle und Art des Risikos, Zahl der Krankheits- und der Todesfälle, die Ausbreitung der Krankheit beeinflussende Faktoren und getroffene Gesundheitsmassnahmen. Die minimalen Kernkapazitäten, die auf lokaler, mittlerer und nationaler Ebene für die Implementierung eines Überwachungssystems und technischer Massnahmen an den Grenzübergangsstellen erforderlich sind, um die Bestimmungen der Gesundheitsvorschriften umsetzen zu können, sind in Anlage 1 IGV (2005) ausführlich beschrieben. Darin werden die nötige Infrastruktur und die erforderlichen technischen Massnahmen an den Grenzübergangsstellen sowie die möglichen Gesundheitsbestimmungen für Ein- und Ausreisende oder für Beförderer, Beförderungsmittel, Güter usw. im internationalen Verkehr festgelegt.

Die Bestimmungen der IGV (2005) sind völkerrechtlich bindende Regeln, die sich direkt auf die Verfassung der zuständigen Organisation stützen (Art. 21 Bst. a der WHO-Verfassung2): Die Vertragsstaaten werden nicht um ihre ausdrückliche Zustimmung gebeten, denn die Bestimmungen treten für alle in Kraft. Ausgenommen sind diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Ablehnung oder Vorbehalte dagegen äussern (Art. 22).

Die IGV (2005) sind am 15. Juni 2007 auf internationaler Ebene in Kraft getreten. Der Bundesrat hat diese Revision vorbehaltslos verabschiedet und das BAG als nationale IGV-Anlaufstelle in diesem Bereich eingesetzt. Das Bundesgesetz vom 28. September 20123 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) berücksichtigt die IGV.

2 SR 0.810.1

3 SR 818.101