Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 45 Umgang mit personenbezogenen Daten
In Artikel 45 handelt es sich um eine sprachliche Anpassung, bei der die Verarbeitung vor die Offenlegung der Daten gestellt wird. Die Anpassung erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.
Teil IX – IGV-Sachverständigenliste, Notfallausschuss und Prüfungsausschuss
Art. 48 Aufgabenbereich und Zusammensetzung
In Absatz 1biswird auf die WHO-Verordnung für Beratungsgremien (WHO Advisory Panel Regulation) verwiesen, um Faktoren wie der erforderlichen Fachkenntnis, gerechter geografischer Repräsentation oder dem Gleichgewicht der Geschlechter bei der Auswahl von Expertinnen und Experten Rechnung zu tragen.
Die Anpassung in Absatz 2 geht auf die Notwendigkeit ein, Expertinnen und Experten aus Ländern, in denen ein Ereignis auftritt, und nicht nur aus dem Ursprungsland eines Ereignisses in den Notfallausschuss einzubeziehen. Dies ermöglicht eine gesamtheitliche Betrachtung des Ereignisses.
Diese Anpassungen erfordern keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.
Art. 49 Verfahren
Der Generaldirektor soll mit der Anpassung in Absatz 4 die Sichtweisen aller Länder berücksichtigen, in denen ein Ereignis auftritt, und nicht nur die Sichtweise des Ursprungslandes. Ähnlich wie die Anpassung in Artikel 48 Absatz 2, soll dies eine gesamtheitliche Betrachtung eines Ereignisses ermöglichen.
Der Generaldirektor wird neu dazu angehalten, bei der Mitteilung über die Entscheidung oder die Beendigung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite auch die Evidenz zu zeitlich befristeten Empfehlungen und die Zusammensetzung des Notfallausschusses an die Vertragsstaaten zu kommunizieren. Dies war bis anhin bei gesundheitlichen Notlagen von internationaler Tragweite bereits die gängige Praxis, wurde mit der Anpassung in Absatz 6 aber noch verschriftlicht.
Art. 50 Aufgabenbereich und Zusammensetzung
In Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b wurde lediglich eine sprachliche Anpassung vorgenommen, bei der ein «und» im vorletzten Buchstaben in Absatz 1 eingefügt wurde. Diese Anpassung erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.