Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten
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oder mit der WHO, um eine bessere Umsetzung der IGV (2005) und der Massnahmen und geforderten Kapazitäten zu ermöglichen. Ein grosser Teil der Anpassungen ist zudem technischer oder rein sprachlicher Art.
Angesichts der erwähnten Rechtsgrundlagen könnte die Zuständigkeit für den Vertragsabschluss gegebenenfalls allein beim Bundesrat liegen. Diese Frage wird nach der Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen und der Vernehmlassung der interessierten Kreise, unter Berücksichtigung der Tragweite der Anpassungen und der oben genannten Rechtsgrundlagen, geprüft.
5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Nach Artikel 57 Absatz 1 IGV («Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften») müssen die IGV und andere einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte im Sinne der Vereinbarkeit ausgelegt werden. Es wird auch präzisiert, dass die IGV die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften nicht antasten.
5.3 Genehmigung der Anpassungen mit oder ohne Vorbehalt
Anpassungen der IGV gelten für alle Vertragsstaaten, einschliesslich der Schweiz, ab ihrem Inkrafttreten ein Jahr nach ihrer offiziellen Notifizierung, es sei denn, die Schweiz meldet gemäss den Verfahrensbestimmungen in den Artikeln 59 ff. der IGV ihre Ablehnung dieser Anpassungen oder spezifische Vorbehalte dazu an («Opt-out-System»). Die WHO hat den Vertragsstaaten die Anpassungen am 19. September 2024 offiziell notifiziert. Die Frist, um allfällige Ablehnung oder Vorbehalte dagegen zu äussern, läuft bis zum 19. Juli 2025.
Zur Erinnerung: Der Bundesrat hat die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) am 9. Juni 2006 vorbehaltlos genehmigt und das BAG zur nationalen IGV-Anlaufstelle in der Schweiz ernannt. Aus der Analyse in Teil 3 dieses Berichts folgt, dass die von der WHA am 1. Juni 2024 verabschiedeten Anpassungen akzeptabel sind und von der Schweiz gutgeheissen werden sollten. Sie haben keine besonderen Auswirkungen auf Bund und Kantone und erfordern keine Gesetzesänderungen.
Der Bundesrat schickt die folgenden zwei Varianten betreffend die Anpassungen in Teil A, Absatz 2 Buchstabe c Ziffer vi und Absatz 3 Buchstabe i der Anlage 1 über die Risikokommunikation (siehe Ausführungen unter Ziff. 3.2 zu Anlage 1) in die Vernehmlassung.
Variante 1: Diese Anpassungen können von der Schweiz vorbehaltlos gutgeheissen werden, da eine objektive Information im Sinne von Artikel 9 EpG, die den in der BV und in der Europäischen Menschenrechtskonvention13 (EMRK) verankerten Grundrechten Rechnung trägt, die Umsetzung der Kernkapazitäten gemäss Teil A Absatz 2 Buchstabe c Ziffer vi und Absatz 3 Buchstabe i von Anlage 1 erlaubt.
13 SR 0.101