Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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Übersicht

Die IGV (2005) regeln die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, um die grenzüber-

schreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmassnahmen einzuleiten, auf eine Art und Weise, die eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet. Sie sind das Regelwerk zur Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Ausgangslage

Am 1. Juni 2024 hat die Weltgesundheitsversammlung (WHA) Anpassungen der IGV (2005) im Konsens verabschiedet. Der vorliegende erläuternde Bericht gibt eine detaillierte Erklärung der IGV-Anpassungen und untersucht ihre Auswirkungen für Bund und Kantone.

Inhalt der Vorlage

Die verabschiedeten Anpassungen bringen eine Stärkung der Kernkapazitäten für die Prävention, die Überwachung, die Vorbereitung und Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit, einen besseren Informationsaustausch mit der WHO und eine verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Staaten. Damit tragen die angepassten IGV zu einem verbesserten Schutz der Schweizer Bevölkerung vor der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten bei.

Aus der Analyse der Anpassungen können für die Schweiz die folgenden konkreten Schlussfolgerungen gezogen werden:

- Es ist keine Gesetzesänderung notwendig, um die Anpassungen in der Schweiz

umzusetzen.

- Die neuen Verpflichtungen, welche sich aus den Anpassungen ergeben (z.B. zu-

sätzliche Kernkompetenzen), können im Rahmen der bestehenden Strukturen und Ressourcen erfüllt werden.

- Für die Schweiz haben die Anpassungen keine finanziellen Konsequenzen.

- Zusätzlich zur bestehenden technischen IGV-Anlaufstelle sollte das BAG durch

den Bundesrat auf dem Verordnungsweg als «nationale IGV-Behörde» designiert werden. Diese neue nationale IGV-Behörde sollte die gesamte Koordination für die Umsetzung der IGV übernehmen. Das BAG könnte die Rolle der IGV-Behörde im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen übernehmen.

- Der Umgang mit Fehl- und Desinformation, der im Zusammenhang mit den Ka-

pazitäten im Bereich Risikokommunikation (Anlage 1 Teil A Abs. 2 Bst. c Ziff. (vi) und Abs. 3 Bst. i) angesprochen wird, soll im Rahmen einer objektiven und wissenschaftlichen Information des Bundes über die Gefahren übertragbarer Krankheiten erfolgen, wie sie bereits in Artikel 9 Absatz 1 des Epidemiengesetzes (EpG) vorgesehen ist. Die Schweiz wird die Kernkapazität für die Risikokommunikation in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung und unter Wahrung der Grundrechte