Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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1.3 Überblick über den Inhalt der Anpassungen

Die verabschiedeten Anpassungen dienen einer verbesserten Implementierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften in den Vertragsstaaten und füllen damit eine Lücke, die während der Covid-19 Pandemie identifiziert wurde.

Die Anpassungen sind im Allgemeinen von geringer Tragweite, ihre Umsetzung stärkt jedoch die Anwendung der IGV und trägt zu einem besseren Umgang mit und Schutz vor gesundheitlichen Notlagen bei. Die genaueren Auswirkungen dieser Anpassungen werden in Kapitel 3 behandelt.

Die wichtigsten aufgenommenen Anpassungen sehen Folgendes vor:

− eine besser koordinierte Umsetzung der IGV (mit der Designation einer für die IGV zuständigen nationalen Behörde in Artikel 4, zusätzlich zu der bereits bestehenden nationalen Anlaufstelle, und mit der Stärkung der Kernkapazitäten, einschliesslich im Koordinationsbereich);

− eine neue Warnstufe – pandemische Notlage im Rahmen der Erklärung einer GNIT;

− ein rascherer und transparenterer Austausch epidemiologischer Informationen zwischen den Vertragsstaaten und der WHO;

− eine verstärkte zwischenstaatliche Zusammenarbeit (effizientere Umsetzung der IGV und besserer Zugang zu notwendigen Gegenmitteln bei einer GNIT);

− die Förderung von «Chancengleichheit und Solidarität» (nach den Grundsätzen unter Art. 3).

Der Grundsatz nach Artikel 3 Absatz 4 IGV (2005), der die Achtung des souveränen Rechts der Vertragsstaaten gewährleistet, Gesetze zu erlassen und durchzuführen, wird von den Anpassungen in keiner Weise tangiert. Die Schweiz wird auch in Zukunft souverän über ihre eigene Gesundheitspolitik und Massnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite entscheiden.

1.4 Anpassung des nationalen Rechts

Das Epidemiengesetz berücksichtigt die IGV (vgl. insbesondere Art. 80 Abs. 3 EpG). Es liegt weitgehend im Ermessen der Vertragsstaaten, mit welchen Mitteln die Vorgaben der IGV und deren Anpassungen erreicht werden. Um festzustellen, ob die Schweiz die Anforderungen der angepassten IGV erfüllt, müssen diese mit den Gesetzesnormen und der Praxis der Schweiz verglichen werden, namentlich mit dem Epidemiengesetz und dem auf diesem Gesetz abgestützten Verordnungsrecht.

Dieser Vergleich ergibt, dass die Umsetzung der IGV-Anpassungen keine Anpassungen auf Gesetzesebene notwendig macht.

Die Anpassung, welche die Einführung einer für die IGV zuständigen nationalen Stelle (nationale IGV-Behörde) beinhaltet, kann vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg umgesetzt werden.