Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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3.1 Anpassungen des Texts der IGV (2005)

Teil I – Begriffsbestimmungen, Zweck und Anwendungsbereich, Grundsätze und zuständige Behörden

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Unter Artikel 1 wurden drei neue, für die IGV Anpassungen relevante Begriffsdefinitionen hinzugefügt: «nationale IGV-Behörde», «pandemische Notlage» und «relevante Gesundheitsprodukte». Diese neuen Begriffe werden unter den relevanten Artikeln, in denen sie angewendet werden, namentlich Artikel 4, 12 und 13, erläutert.

Art. 2 Zweck und Anwendungsbereich

Um den Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschriften – Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten – erfüllen zu können, ist eine angemessene Vorbereitung notwendig. Bei der Ergänzung der Vorbereitungsdimension in Artikel 2 handelt es sich somit lediglich um eine sprachliche Ergänzung, die auch die Anpassungen zu den Kernkapazitäten in Anlage 1 widerspiegelt. Diese Anpassung erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

Art. 3 Grundsätze

Durch die Anpassung in Artikel 3 wird in den Prinzipien festgehalten, dass die Implementierung der IGV neben der uneingeschränkten Achtung der Würde des Menschen, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten auch Chancengleichheit und Solidarität fördern soll. Dies entspricht auch dem Auftrag im Mandat der WGIHR, das der WHO-Exekutivrat ihr mit dem Entscheid EB150(3)6 übertragen hat. Diese Anpassung erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

Art. 4 Zuständige Behörden

Mit diesem Artikel werden die IGV-Vertragsstaaten aufgefordert, zusätzlich zu der bereits in der aktuellen Fassung der IGV festgehaltenen nationalen IGV-Anlaufstelle (engl. National IHR Focal Point, kurz NFP) eine neue «nationale IGV-Behörde» zu bezeichnen.

In seinem Bericht vom 30. April 20217 formulierte das Review Committee on the Functioning of the IHR (2005) during the COVID-19 Response verschiedene Empfehlungen zur verbesserten Umsetzung der IGV. Insbesondere empfahl es, die Verantwortung für die Umsetzung der IGV auf hoher Regierungsebene anzusiedeln. Mit der nationalen IGV-Behörde soll nicht zwingend eine neue Behörde geschaffen, sondern sichergestellt werden, dass die bezeichnete nationale Behörde – neben der von der IGV-Anlaufstelle wahrgenommenen fachlichen Verantwortung – auch die koordinative Verantwortung gegenüber der WHO übernehmen kann.

6 https://apps.who.int/gb/or/e/e_150r1.html > EB150/2022/REC/1 (full document)

7 https://www.who.int/publications/m/item/a74-9-who-s-work-in-health-emergencies