Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten
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Interesse zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten unterstützen, namentlich mit den Förderungsmassnahmen nach den Artikeln 50–52 EpG. Gemäss dieser Bestimmung bleiben das geltende Recht und die verfügbaren Mittel ausdrücklich vorbehalten, deshalb hat diese Anpassung keine besonderen Auswirkungen auf die Budgetbeschlüsse und -zuweisungen der Schweiz. Entsprechend dem Absatz 1 Buchstabe c sollen in Absatz 2terVertragsstaaten soweit als möglich zusammenarbeiten, a. damit Gouvernanz- und Betriebsmodelle von bestehenden Finanzierungsinstrumenten auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern bei der Implementierung dieser Vorschriften eingehen, und b. um Zugang zu finanziellen Ressourcen zu identifizieren und zu ermöglichen, um auf die Bedürfnisse und Prioritäten von Entwicklungsländern einzugehen, unter anderem auch via den Koordinierenden Finanzierungsmechanismus, der unter dem neuen Artikel 44bisetabliert wird.
Der Generaldirektor soll die unter 2bisgenannte Zusammenarbeit, wenn angemessen, unterstützen. Über diese Zusammenarbeit soll im Rahmen der bestehenden Berichterstattung an die Weltgesundheitsversammlung (vgl. Art. 54) rapportiert werden.
Die Vertragsstaaten hatten sich bereits unter den bestehenden IGV (2005) zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Anpassungen in Artikel 44 bedeuten keine neuen Verpflichtungen in der Zusammenarbeit, sondern sollen vielmehr das Augenmerk auf die unterschiedlichen Kapazitäten und Bedürfnisse der Vertragsstaaten legen, mit dem Ziel, dass die globale Gemeinschaft besser geschützt ist und besser auf künftige gesundheitliche Notlagen reagieren kann. Für alle Vertragsstaaten gilt dies nach Massgabe geltenden Rechts und verfügbarer Mittel. Diese Anpassungen erfordern keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.
Art. 44bisKoordinierender Finanzierungsmechanismus
Anstatt, wie zu Verhandlungsbeginn von einigen Vertragsstaaten geplant, einen neuen Fonds für die Finanzierung der Implementierung der IGV einzurichten, wird unter Artikel 44bisneu ein «Koordinierender Finanzierungsmechanismus (der Mechanismus)» etabliert. Durch die Anpassungen wird kein neuer Fonds geschaffen, sondern lediglich ein Koordinierungsmechanismus, der die Harmonisierung, Kohärenz und Koordinierung bestehender Finanzierungsinstrumente fördern und bei Bedarf zusätzliche Finanzressourcen mobilisieren soll. Der Mechanismus soll eine nachhaltige Finanzierung für die Umsetzung der IGV und damit für die Prävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten sicherstellen. Die Durchführung von geeigneten Bedarfs- und Lückenanalysen und die Verabschiedung des Mandats im Konsens (verankert in Art. 54bis) sind zentrale Elemente des Mechanismus. Der Mechanismus ist der Weltgesundheitsversammlung unterstellt, die sich aus den 194 Mitgliedsstaaten der WHO zusammensetzt, und ist dieser rechenschaftspflichtig. Aus den Bestimmungen in Artikel 44bisergeben sich keine Verpflichtungen für die Schweiz, und eine Änderung der nationalen Gesetzgebung ist nicht erforderlich.