Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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hat die Schweiz ein Interesse, dass alle Staaten über die notwendigen Kapazitäten zur Erkennung und Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit verfügen.

Der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen bedeutet auch eine Bestätigung der koordinierenden Rolle der WHO, die bereits in ihrer Verfassung verankert ist. Es ist für den Gesundheitsschutz der Schweizer Bevölkerung unabdingbar, die WHO als Organisation mit universellem Mandat zu konsolidieren, damit sie ihre Aufgaben auch im Falle einer Krise erfüllen kann. Zudem ist die Verabschiedung der Anpassungen im Konsens aller Vertragsstaaten ein wichtiges Zeichen für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Kampf gegen grenzüberschreitendende Krankheiten und für einen starken Multilateralismus.

Die verabschiedeten Anpassungen schränken das souveräne Recht der Staaten, Gesetze zur Umsetzung ihrer nationalen Gesundheitspolitik zu erlassen, nicht ein. Die Schweiz wird auch in Zukunft souverän über die eigene Gesundheitspolitik und über Massnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite oder einer pandemischen Notlage entscheiden.

Schliesslich ist zu betonen, dass ein grosser Teil der Anpassungen rein sprachlicher Natur ist und keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Vertragsstaaten hat.

4.2 Finanzielle Auswirkungen

Wie die vertiefte Analyse gezeigt hat, ergeben sich aus den verabschiedeten Anpassungen nur wenige zusätzliche Verpflichtungen für die Vertragsstaaten. Die Ernennung der nationalen IGV-Behörde erleichtert die Koordination der IGV-Implementierung auf nationaler Ebene und schafft Klarheit im Kontakt mit der WHO. Es ergeben sich jedoch keine neuen Aufgaben für die Vertragsstaaten durch diese Designation. Die nationale IGV-Behörde könnte im BAG im Rahmen der regulären personellen Ressourcen bezeichnet werden.

Die in Anlage 1 ergänzten Kernkapazitäten können alle im Rahmen der bestehenden Strukturen und Abläufe umgesetzt werden. Die Bestimmungen in den Artikeln 13 und 44 bezüglich der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit dem Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten, fallen unter das bestehende Engagement der Schweiz auf internationaler Ebene und werden nach Massgabe geltenden Rechts und verfügbarer Mittel ausgeführt. Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit soll durch die Präzisierungen gezielter und effektiver gestaltet werden, um auf die verschiedenen Kapazitäten und Bedürfnisse der Vertragsstaaten zu reagieren. Auch ein allfälliger Einsitz im Ausschuss für die Durchführung der IGV (Art. 54bis) könnte im Rahmen der regulären personellen Ressourcen des BAG sichergestellt werden.

Aus den verabschiedeten Anpassungen ergeben sich somit keine finanziellen Auswirkungen für die Schweiz.