Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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− die Unterstützung der WHO bei der Durchführung der in diesem Artikel dargelegten Massnahmen;

− den Einbezug der in ihrem Hoheitsbereich tätigen relevanten Akteure, um den Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten zu erleichtern, welche für die Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite notwendig sind; und

− wenn angemessen, die relevanten Bestimmungen ihrer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen für relevante Gesundheitsprodukte bereitzustellen, um den Zugang dazu während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite zu erleichtern.

Es wird festgehalten, dass die aus Absatz 9 hervorgehenden Bestimmungen bereits durch Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 44 Absatz 1 der bestehenden IGV gedeckt sind. Diese Bestimmungen sahen bisher bereits vor, dass die Vertragsstaaten auf Ersuchen der WHO soweit möglich Unterstützung bei den von der WHO koordinierten Gesundheitsschutzmassnahmen leisten sollen (Art. 13 Abs. 5) und sich soweit möglich zur Zusammenarbeit untereinander verpflichten (Art. 44 Abs. 1). Zudem werden diese nach geltendem innerstaatlichem Recht und den verfügbaren Mitteln ausgeführt.

Aus den Anpassungen gehen somit keine neuen Verpflichtungen für die Vertragsstaaten in Bezug auf den Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten hervor, und sie erfordern keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

Teil III – Empfehlungen

Art. 15 Zeitlich befristete Empfehlungen

Die Anpassung in Absatz 2 hält fest, dass relevante Gesundheitsprodukte ebenfalls zu den bereits in diesem Absatz erwähnten Gütern gehören, zu denen der Generaldirektor zeitlich befristete, nicht bindende Empfehlungen aussprechen kann. In Absatz 2bis wird der Generaldirektor zudem aufgefordert, über WHO-koordinierte Mechanismen für den Zugang zu und die Verteilung von relevanten Gesundheitsprodukten zu informieren, wenn er zeitlich befristete Empfehlungen abgibt. Dies war bei vergangenen gesundheitlichen Notlagen von internationaler Tragweite bereits der Fall und wurde nun in den IGV verschriftlicht. Die Anpassungen in Artikel 15 erfordern keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

Art. 16 Ständige Empfehlungen

Analog zu Artikel 15 hält Artikel 16 Absatz 1 fest, dass relevante Gesundheitsprodukte ebenfalls zu den bereits in diesem Absatz erwähnten Gütern gehören, zu denen der Generaldirektor ständige, nicht bindende Empfehlungen aussprechen kann. In Absatz 2 wird der Generaldirektor zudem aufgefordert, über WHO-koordinierte Mechanismen für den Zugang und die Verteilung von relevanten Gesundheitsprodukten zu informieren, wenn er ständige Empfehlungen erlässt. Dies war bei vergangenen gesundheitlichen Notlagen von internationaler Tragweite bereits der Fall und wurde nun