Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten
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Die Festlegung einer neuen GNIT-Stufe (pandemische Notlage) hat keine Auswirkungen auf die laufende Revision des EpG. Diesbezüglich sei noch darauf hingewiesen, dass die Einstufung als GNIT oder pandemische Notlage keine Änderung der Lage im Sinne des EpG zur Folge hat. Die Einstufung als GNIT durch die WHO ist ein Kriterium, das bei der Entscheidung über die Ausrufung der besonderen Lage nach Artikel 6 EpG zu berücksichtigen ist, aber der Bundesrat entscheidet stets souverän und aufgrund der in der Schweiz vorherrschenden epidemiologischen Lage (s. Art. 6 Abs. 1 Bst. b EpG und 6 Bst. b Vorentwurf des Epidemiengesetzes VE-EpG). Dies bleibt auch so bei einer Einstufung als pandemische Notlage.
2 Konsultation parlamentarischer Kommissionen
Um das Parlament möglichst transparent über den Stand dieser Verhandlungen auf dem Laufenden zu halten, hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die betroffenen Kommissionen (Aussenpolitische Kommissionen, APK, und Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit, SGK) gemäss Artikel 152 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 20025 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) regelmässig über den Verhandlungsprozess informiert. Ausserdem verlangten die APK, gemäss Artikel 152 Absatz 5 ParlG konsultiert zu werden. Die APK-N bestätigte an ihrer Sitzung vom 29. April 2024 die Position und die Prioritäten der Schweiz für die Verhandlungen, während die APK-S an ihrer Sitzung vom 6. Mai 2024 davon Kenntnis nahm und auf eine explizite Stellungnahme verzichtete. Es ist vorgesehen, dass die betroffenen Kommissionen parallel zu der vom Bundesrat durchgeführten Vernehmlassung (siehe Kap. 5.3) zum vorliegenden erläuternden Bericht konsultiert werden.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Anpassungen
Nachfolgend werden die verabschiedeten Anpassungen der IGV erläutert. Dabei werden nur die Artikel aufgelistet, in denen Anpassungen vorgenommen wurden. Auf Artikel der bestehenden IGV, zu denen es keine Anpassungen gab, wird nicht eingegangen.
Bei einigen Anpassungen handelt es sich um sprachliche Änderungen, die aus Kohärenzgründen im gesamten Vorschriftentext angepasst wurden. Dazu gehört unter anderem die Angleichung des Begriffs «Kernkapazitäten» aus Anlage 1 in den Artikeln 5, 13, 19, 20, 21 und 44. Ausserdem wurde in Artikel 37, Anlage 3 und Anlage 8 der Begriff «Seegesundheitserklärung» durch «Schiffsgesundheitserklärung» ersetzt. Des Weiteren wurden minimale sprachliche Anpassungen in den Artikeln 19, 23, 28 und 60 vorgenommen. Zudem wurde in den Artikeln 11, 12, 13, 15, 48 und 49 die Folgeanpassung der neuen Warnstufe «pandemische Notlage» aus Artikel 12 Absatz 4bisfestgehalten. Schliesslich wurde der Vorbereitungsaspekt in den Artikeln 2, 13, 44 und Anlage 1 ergänzt (siehe Art. 2 und Anlage 1) und der bereits in Artikel 2 erwähnte Präventionsaspekt wurde in Artikel 5 präzisiert.