Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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in den IGV verschriftlicht. Diese Anpassungen erfordern keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

Art. 17 Kriterien für Empfehlungen

Die Anpassung in Artikel 17 fügt die Verfügbarkeit von und den Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten als neues Element hinzu, das der Generaldirektor beim Erlass, bei der Änderung oder der Aufhebung von nicht bindenden Empfehlungen berücksichtigen soll. Die Anpassung erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

Art. 18 Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförde-

rungsmittel, Güter und Postpakete

In Absatz 3 wird neu festgehalten, dass die WHO beim Erlass von Empfehlungen die Notwendigkeit, internationale Reisen nicht zu behindern (insbesondere für Gesundheitspersonal und Menschen in lebensbedrohlichen oder humanitären Situationen), berücksichtigen soll (Bst. a). Zudem sollen die erlassenen Empfehlungen nach Absatz 3 berücksichtigen, dass internationale Lieferketten (unter anderem für relevante Gesundheitsprodukte und Lebensmittel) aufrecht erhalten bleiben (Bst. b). Diese Anpassung erfordert keine Änderung der nationalen Gesetzgebung.

Die Anpassungen in Artikel 15, 16, 17 und 18 zielen darauf ab, die Zusammenarbeit zu stärken, um mehr Gerechtigkeit beim Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten sicherzustellen, da dies eine der grössten Herausforderungen der globalen Covid-19- Pandemiebewältigung war. Die unter diesen Artikeln ausgesprochenen Empfehlungen des Generaldirektors sind für die Vertragsstaaten nach wie vor nicht verbindlich.

In der Schweiz ist das BAG nach Artikel 9 Absatz 3 EpG dafür zuständig, Empfehlungen zu Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten und zum Umgang mit Krankheitserregern zu veröffentlichen und diese regelmässig dem aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen. In diesem Rahmen steht es ihm frei, die Empfehlungen der WHO zu berücksichtigen

Teil V – Massnahmen für die öffentliche Gesundheit

Art. 24 Beförderer

Die Anpassung in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b hält fest, dass die Mitwirkung von Beförderern bei Gesundheitsmassnahmen sowohl an Bord als auch beim Ein- und Aussteigen gewährleistet sein soll. In der Schweiz ist dies bereits der Fall: Entsprechende Massnahmen im internationalen Personenverkehr sind durch Artikel 41 bis 43 EpG gesetzlich verankert. Diese Präzisierung kann für allfällige Verordnungen berücksichtigt werden, eine Anpassung der nationalen Gesetzgebung ist aber nicht erforderlich.