Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten

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AR richtet die dringende Empfehlung an den Bundesrat, der öAV genügend Mittel zur Verfügung zu stellen, damit Personen mit Schutzstatus S früh vor allem in sprachlichen Kompetenzen gefördert werden können. OW erwartet vom Bund, dass er die zusätzlichen Kosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung übernimmt, die infolge der Einführung der Meldepflicht für Schutzbedürftige entstehen.

LU bemerkt, dass diese Änderung eine weitere Zunahme der ohnehin schon hohen Arbeitsbelastung der Personalberatenden in den RAV zur Folge haben wird, was wiederum einen negativen Einfluss auf die Wirkungszahlen habe.

AR erwähnt, dass die Vollzugsstellen bei der Anwendung von arbeitsmarktlichen Massnahmen für Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 59d AVIG) nach wie vor sehr eingeschränkt sind und sich die kantonalen Vollzugspraxen je nach verfügbaren finanziellen Mitteln stark unterscheiden.

ZH erinnert daran, dass das Arbeitsvermittlungsgesetz eine Gleichbehandlung von Stellensuchenden ohne und Versicherten mit Taggeldanspruch vorsieht: intensivere Begleitung oder Beratung von Personen mit Schutzstatus S sind gesetzlich nicht vorgesehen. Deshalb ist ein definierter Übergang in die Regelstrukturen der öAV zentral. Aus Vollzugssicht ist wichtig, dass die konkrete Ausgestaltung der Meldepflicht weiterhin Sache der Kantone bleibt und Einzelheiten des Verfahrens und auch Zuständigkeiten zur Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit nach den Begebenheiten vor Ort geregelt werden können. Insbesondere sind die Kriterien zur Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit und die Bedingungen zum Übergang in die Regelstrukturen der öAV im Vorfeld unter Einbezug aller involvierten Vollzugsstellen genau zu definieren.

c. Ablehnung

Gemäss GL kann durch den Zugang von Personen mit Schutzstatus S zu Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen eine Erhöhung der Erwerbsquote erreicht werden, dies bedingt aber neue Stellen in der Verwaltung. Da der Schutzstatus S generell rückkehrorientiert ist lehnt GL aber die betreuungs- und kostenintensiven, arbeitsmarktlichen Massnahmen generell ab, zumal der Bund beabsichtigt, diese Kosten über Artikel 59d AVIG zu finanzieren. Die Kantone müssten 50% der anfallenden Kosten übernehmen, was eine Kostenverlagerung in die Kantone bedeutet.

In GR besteht die Möglichkeit der Meldung bereits. Die Fachstelle Integration ist für den Einstieg in den in Arbeitsmarkt zuständig. Durch die Meldepflicht würde ein beträchtlicher administrativer Mehraufwand entstehen, denn die öAV müsste Hunderte neuer Dossiers eröffnen und Erstgespräche führen, nur um festzustellen, dass diese Personen nicht in die Massnahmen aufgenommen werden können, sondern in die Zuständigkeit der Fachstelle Integration gehören, wo sie aller Wahrscheinlichkeit nach bereits begleitet werden. Zudem setzt die öAV ein Sprachniveau von A2 voraus.

GR lehnt es auch deutlich ab, dass die Kantone das Verfahren zur Meldung entwickeln sollen. Hierzu müsste ein komplexes Beurteilungs- und Assessmentsystem entwickeln werden, was mit grossem Mehraufwand verbunden wäre.

SH lehnt die Vorlage ab, denn es erscheint nicht als zielführend, die Regelungen für Personen mit Schutzstatus S jenen von vorläufig Aufgenommenen (oder von Flüchtlingen) anzugleichen. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit Schutzstatus grösstenteils in der Schweiz verbleiben und nicht mehr in die Ukraine zurückkehren werden. Diese Realität sollte offen thematisiert und die rechtlichen Grundlagen erst im Anschluss daran angepasst werden.