Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten

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4 Ergebnisse im Einzelnen

In diesem Kapitel werden explizite Äusserungen zu den jeweiligen Themen aufgeführt.

4.1 Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067; Art. 21 Abs. 3 VE-AIG)

4.1.1 Kantone

Zusammenfassung

AI, AR, BS, FR, GR, LU, NE und SG begrüssen den Entwurf, ohne Änderungsvorschläge anzubringen. AG, BE, BL, GE, GL, JU, NW, OW, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS und ZH begrüssen ihn ebenfalls, bringen aber einige Kritikpunkte an oder verlangen Präzisierungen (siehe unten Bst. a–c).

ZG lehnt die Vorlage teilweise ab (Ablehnung der vorgeschlagenen Erleichterungen für Personen mit höherer Berufsbildung). SH lehnt die Vorlage in der vorliegenden Form als Ganzes ab (siehe unten Bst. d).

a. Begriff «von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse» (Art. 21 Abs. 3 VE-AIG)

13 Kantone10 wünschen eine genauere Definition dieses Begriffs, da nach ihrer Einschätzung die vorgeschlagene Änderung einen Anstieg der Gesuche und einen Zusatzaufwand für die zuständigen kantonalen Behörden mit sich bringen dürfte. Eine genauere Definition würde eine einheitlichere Auslegung dieses Begriffs und eine effiziente Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung durch die zuständigen Migrationsbehörden ermöglichen. Einige Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, diesen Begriff auf Verordnungsstufe zu definieren (GL, JU, OW, SZ, TI, UR), andere schlagen eine Definition in den Weisungen des SEM vor (AG, BE, GE, SO, VD).

VD und GE unterstreichen, dass höhere Fachschulen (Tertiärstufe B) für ausländische Studierende wegen der vorgeschlagenen Erleichterung des Zugangs zum Schweizer Arbeitsmarkt attraktiver werden könnten. Dies, obwohl die nach der Ausbildung ausgeübte Tätigkeit oftmals die Anforderung eines «hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses» nicht erfülle, im Gegensatz zur Tätigkeit von Hochschulabsolventinnen und -absolventen (Tertiärstufe A). Sie erwarten bei der Beurteilung dieses Kriteriums je nach Branche erhebliche Unterschiede, beispielsweise im Gesundheitswesen oder im technischen Bereich. VD empfiehlt die Einführung von Mechanismen zur raschen Anpassung im Fall eines starken Anstiegs der Gesuche.

SH lehnt die Vorlage in der vorliegenden Form ab und äussert sich ebenfalls in diesem Sinne. Präzise Definitionen auf Stufe Weisungen seien zwingend notwendig.

b. Definition der höheren Fachschulen und Abschlüsse auf Tertiärstufe B, auf die sich die Änderung von Art. 21 Abs. 3 VE-AIG bezieht

Um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, fordern elf Kantone11 eine Präzisierung, auf welche höheren Fachschulen und welche Abschlüsse Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG Anwendung findet. GE, SO und VS schlagen namentlich vor, eine Liste der höheren Fachschulen mit anerkennungsfähigen Abschlüssen zu erstellen; dies könne entweder in den Weisungen des SEM erfolgen oder im gleichen Format wie die Liste von swissuniversities (GE) in

10 AG, BE, BL, GE, GL, JU, NW, OW, SO, SZ, TI, UR, VD

11 AG, GE, GL, JU, NW, OW, SO, SZ, TI, UR, VS