Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten

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Gemäss SSV zeigen die Erfahrungen einiger Städte, dass die Betreuung von Flüchtlingen durch die RAV nicht immer angemessen ist. Diese Personengruppe hat nämlich spezifische Bedürfnisse, die gezielte Massnahmen erfordern, um Hindernisse für ihre Beschäftigungsfähigkeit zu beseitigen, wie psychische oder physische Gesundheitsprobleme, Traumata aufgrund von Krieg oder instabilen politischen Verhältnissen sowie familiäre Verpflichtungen (Kinder ohne Betreuungsmöglichkeit, pflegebedürftige Angehörige.

Gemäss SGB, SFH, und HEKS müssen die RAV den Schwerpunkt auf die gezielte Vermittlung der betroffenen Personen legen, wie dies in der «Strategie öffentliche Arbeitsvermittlung 2030» des Bundes und der Kantone vorgesehen ist. HEKS regt dazu an, dass im Zusammenhang mit der Einführung der Meldepflicht noch ein stärkerer Fokus auf die spezifischen Herausforderungen von Geflüchteten gelegt wird. Dies könnte beispielsweise mit einem Ausbildungsmodul «Migration» umgesetzt werden.

Gemäss Travail.Suisse sind weitergehende (als Meldung) Unterstützungsmassnahmen stark abhängig vom Kanton. Kritisch beurteilt wird, dass der Bund erneut zusätzliche Leistungen für Nichtversicherte Personen von der Arbeitslosenversicherung (ALV) einfordert, während er gleichzeitig seinen Beitrag an die Arbeitslosenversicherung temporär gestrichen (Jahre 2025 und 2026) bzw. reduziert hat (2027). Travail.Suisse fordert deshalb, dass der Bund die ALV mit den notwendigen finanziellen Mitteln ausstattet, damit sie diese neuen Aufgaben wahrnehmen kann und auf weitere Kürzungen des Bundesbeitrags verzichtet.

FP bringt vor, dass die Bedürfnisse von vulnerablen Gruppen wie Alleinerziehenden, Menschen mit chronischen Erkrankungen oder psychischen Belastungen zu wenig berücksichtigt werden.

HEKS beobachtet in seiner Projektarbeit, dass RAV-Mitarbeitende oft nicht geschult sind im Umgang mit den spezifischen Herausforderungen von Geflüchteten und hohe Erwartungen an deren Eigenverantwortung stellen. Fehlende Kenntnisse der Regelstrukturen und der Funktionsweise des Arbeitsmarktes in der Schweiz erschweren es aber den Geflüchteten, diese Eigenverantwortung entsprechend den an sie gestellten Erwartungen wahrzunehmen. Deswegen fordert HEKS gezielte Massnahmen, um dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken und das bestehende Personal des RAV zu schulen und zu sensibilisieren.

Die Erfahrungen der KID mit vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen haben gezeigt, dass Personen mit Fluchthintergrund bei der Stellensuche grösseren Begleitungsbedarf haben. Damit diese Änderung somit wirksam ist, muss dem Begleitungsbedarf (innerhalb Beratungs- und Vermittlungsleistungen der öAV) Rechnung getragen werden. Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) sieht ausdrücklich eine Gleichbehandlung von Stellensuchenden ohne und Versicherten mit Taggeldanspruch vor, d.h. eine intensivere Begleitung oder Beratung von Personen mit Schutzstatus S durch die RAV ist gesetzlich nicht vorgesehen. Damit diese Änderung ihre Wirkung entfalten kann, ist ein definierter Übergang in die Regelstrukturen der öAV zentral.

Die KID fordert, dass die Meldepflicht nur für arbeitsmarktfähige Personen gelten dürfe. Für KKJPD ist es wichtig, dass die Ausgestaltung der Meldepflicht weiterhin Sache der Kantone bleibt. Die Rechtsgrundlagen sollten zudem der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich bei der Arbeitsmarktfähigkeit nicht um einen dichotomen (ja/nein) Begriff handelt. KKJPD beantragt deshalb die Änderung von Art. 9 Abs. 2 VIntA: «Die Meldepflicht gilt für Personen, die gestützt auf eine Abklärung als ausreichend arbeitsmarktfähig beurteilt werden.»

Gemäss KKJPD sollen allfällige begleitende Massnahmen effektiv und effizient sein und einen ausgewiesenen Mehrwert für den Vollzug in den Kantonen bieten. Deshalb sollte auf eine jährliche Berichterstattungspflicht an das SEM (Art. 9 Abs. 3 VIntA) verzichtet werden.