Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten
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UNHCR fordert eine Analyse der Personen, die tatsächlich Zugang zur Begleitung durch die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen haben. Es sollte eine Begleitung über die Integrationsförderungsstrukturen (Sprachunterricht und Weiterbildung) gewährleistet werden, wenn Personen mit Schutzstatus S (noch) keinen Zugang zu den Begleitangeboten der öffentlichen Arbeitsvermittlung haben. Derzeit bestehen hier kantonale Unterschiede. Deshalb schlägt UN-HCR vor, die Koordination zwischen den zuständigen Behörden in Artikel 53 Absatz 6 AIG aufzunehmen: «Die kantonalen Sozialhilfebehörden, die Integrationsförderungsstellen, die Bildungsbehörden und die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen koordinieren ihre Unterstützungsangebote, damit anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige eine ihrem Profil und ihren Potenzialen entsprechende Begleitung erhalten.»
UNHCR verlangt zudem mehr Massnahmen zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit: Es gibt keine spezifischen Massahmen zur Förderung unternehmerischer Initiativen von Flüchtlingen (obwohl dies manchmal der beste Weg für den Eintritt in den Arbeitsmarkt ist).
c. Ablehnung
SGV lehnt diese Änderung ab, denn dadurch greift der Bund übermässig in die innerkantonale Organisationsautonomie ein und beschneidet die Gemeindeautonomie. Die Organisation der Arbeitsmarktintegration obliegt den Gemeinden. Die lokalen Realitäten und Zuständigkeiten sollen berücksichtigt werden. Zudem fordert SGV, dass Kriterien definiert werden, wann genau der Schutzstatus S endet oder besser ein reguläres Asylverfahren durchgeführt werden sollte. Ebenso stellt sich die Frage, wann eine Person mit Schutzstatus S ihren Status in einen regulären Aufenthalt umwandeln kann. Diese Fragen stehen in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsmarktfähigkeit und sollten daher in die Bearbeitung dieses Geschäfts miteinbezogen werden.
4.3 Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S (Art. 75a VE- AsylG)
4.3.1 Kantone
a. Zustimmung AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG
und ZH begrüssen diese Änderung.
Gemäss AG wird damit die Schlechterstellung gegenüber vorläufig Aufgenommenen beseitigt.
Gemäss JU scheinen die Voraussetzungen ausreichend präzise und analog zu denen für vorläufig Aufgenommene. Die Berücksichtigung der Arbeitszeit und der Wegzeit zusätzlich zu den 12 Monaten Arbeitsverhältnis trägt den Realitäten vor Ort Rechnung. Es ist mit einem Anstieg der Anträge auf Kantonswechsel zu rechnen, insbesondere in den Randkantonen.
In VD bedeutet die Änderung keinen Wechsel der aktuellen Praxis der zuständigen Behörden.
ZH begrüsst insbesondere den Anreiz, sich auch ausserhalb des Wohnkantons zu bewerben.
b. Bedenken und weitere Forderungen
BS beantragt eine Präzisierung von Absatz 2 der Bestimmung: «Ein Kantonswechsel wird nicht bewilligt, wenn bei der gesuchstellenden Person oder bei einem ihrer Familienangehörigen ein Widerrufsgrund nach Artikel 78 vorliegt.».