Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

1 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S

Der Bundesrat aktivierte am 11. März 2022 erstmals den Schutzstatus S für Personen aus der

Ukraine1. Dieser ist zeitlich unbefristet und gilt bis zu seiner Aufhebung durch den Bundesrat

(Art. 76 Asylgesetz; AsylG; SR 142.31). Seither unterstützt das Staatssekretariat für Migration

(SEM) die Kantone im Rahmen der «Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Schutzsta-

tus S» («Programms S») parallel mit einem finanziellen Beitrag von 250 Franken pro schutz-

bedürftige Person pro Monat (jährlich 3000 Franken pro Person).

Im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Schutzbedürftigen sieht der Bundesrat Handlungs-

bedarf.

Deshalb hat er Massnahmen zur Erleichterung bezüglich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

von Schutzbedürftigen ergriffen. Diese umfassen auf Gesetzesstufe die Einführung einer Mel-

depflicht bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) sowie die Schaffung eines Anspruchs

auf Kantonswechsel für erwerbstätige Schutzbedürftige. Auf Verordnungsstufe sollen die gel-

tende Bewilligungspflicht zur Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S in eine Melde-

pflicht umgewandelt und die Möglichkeit, Personen mit Schutzstatus S zur Teilnahme an Mas-

snahmen zur beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung zu verpflichten aufgenommen werden.

Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Um-

setzung Geschäft 22.067)

Im Hinblick auf die definitive Umsetzung2 des Rückweisungsbeschlusses zum Geschäft 22.067

an den Bundesrat und die Berücksichtigung der Beratungen zu diesem Geschäft sowie zur

Motion Atici (22.4105) «Den Fachkräftemangel mit allen mildern, die einen Abschluss in der

höheren Berufsbildung haben»3 schlägt der Bundesrat eine Änderung von Artikel 21 Absatz 3

VE-AIG vor. Mit dieser Änderung sollen Drittstaatsangehörige mit höherer Berufsbildung (Ter-

tiärstufe B) und Postdoktorat nach Abschluss ihrer Ausbildung bei der Zulassung zur Erwerbs-

tätigkeit in der Schweiz von der Vorrangprüfung ausgenommen werden, wenn die angestrebte

Tätigkeit von hohem wissenschaftlichem und wirtschaftlichem Interesse ist. Zudem ermöglicht

die vorgeschlagene Änderung diesen Personen nach Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung

eine Zulassung für sechs Monate zwecks Stellensuche. Im geltenden Recht besteht bereits

eine identische Regelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulab-

schluss (Tertiärstufe A).

2 Ablauf des Vernehmlassungsverfahrens

Die Vernehmlassung dauerte vom 26. Februar bis am 2. Juni 2025.

1BBI 2022 5862 In einem ersten Umsetzungsschritt hat das EJPD beschlossen, seine Verordnung über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD; SR 142.201.1) und die Weisungen des SEM anzupassen. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen (Tertiärstufe A) und höheren Fachschulen (Tertiärstufe B) sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden. Die Änderung der ZV-EJPD beinhaltet den Verzicht auf das Zustimmungsverfahren beim SEM für kantonale Vorentscheide betreffend die Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss (Tertiärstufe A). Die Weisungsänderung bewirkt eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und eine Lockerung der Prüfkriterien für Aufenthaltsgesuche zwecks Erwerbstätigkeit von Personen mit Schweizer Hochschulabschluss bzw. höherer Berufsbildung (Tertiärstufe A bzw. B) und Postdoktorat. Diese Änderungen traten am 1. April 2025 in Kraft.

2In einem ersten Umsetzungsschritt hat das EJPD beschlossen, seine Verordnung über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD; SR 142.201.1) und die Weisungen des SEM anzupassen. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen (Tertiärstufe A) und höheren Fachschulen (Tertiärstufe B) sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden. Die Änderung der ZV-EJPD beinhaltet den Verzicht auf das Zustimmungsverfahren beim SEM für kantonale Vorentscheide betreffend die Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss (Tertiärstufe A). Die Weisungsänderung bewirkt eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und eine Lockerung der Prüfkriterien für Aufenthaltsgesuche zwecks Erwerbstätigkeit von Personen mit Schweizer Hochschulabschluss bzw. höherer Berufsbildung (Tertiärstufe A bzw. B) und Postdoktorat. Diese Änderungen traten am 1. April 2025 in Kraft.

3 Diese verfolgt die gleichen Ziele wie die Motion Dobler (17.3067), deren Umsetzung Gegenstand des Rückweisungsbeschlusses zum Geschäft 22.067 ist. Sie fordert aber auch eine erleichterte Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die in der Schweiz eine Berufsbildung abgeschlossen haben. Bei der Beratung des Geschäfts 22.067 hat sich der Bundesrat bereits ähnlich wie zur Motion Atici (22.4105) geäussert. Der Ständerat lehnte die Motion am 13. März 2024 ab mit der Begründung, dass diese Ziele bei den Gesetzgebungsarbeiten betreffend die Rückweisung des Geschäfts 22.067 an den Bundesrat berücksichtigt werden können (BO 2024 E 223). 5/35