Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten
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Betroffenen gewahrt bleiben. Auch die IOM betrachtet die Verknüpfung von Integrationsmassnahmen mit Sozialhilfeleistungen als grundsätzlich zulässig, sofern diese verhältnismässig, gesetzlich klar geregelt und nicht diskriminierend erfolgt.
b. Ablehnung
Einige Vernehmlassungsteilnehmer aus den interessierten Kreisen lehnen die Ausweitung der Teilnahmepflicht an Integrationsmassnahmen in der vorgeschlagenen Form ab:
Der SGB spricht sich entschieden gegen Kürzungen der Sozialhilfe aus, da diese lediglich das soziale Existenzminimum deckt. Anstelle von Sanktionen fordert der SGB finanzielle Anreize und geeignete Rahmenbedingungen, um die freiwillige Teilnahme von Personen mit Schutzstatus S zu fördern. Sollten dennoch Kürzungen vorgenommen werden, müssten individuelle Lebensumstände – etwa Betreuungspflichten – zwingend berücksichtigt werden.
Auch Caritas lehnt die Teilnahmeverpflichtung samt der Möglichkeit von Sozialhilfekürzungen ab. Sie weist darauf hin, dass die Leistungen der Asylfürsorge deutlich unter dem SKOS-Existenzminimum liegen und keine Spielräume für finanzielle Sanktionen bieten.
FRIEDA empfiehlt, auf die Verpflichtung zu Integrationsmassnahmen ganz zu verzichten. Zwar werden das Ziel der Arbeitsmarktintegration und der Abbau administrativer Hürden begrüsst, jedoch bezweifelt FRIEDA die Wirksamkeit einer Teilnahmepflicht an beruflichen Ein- und Wiedereingliederungsmassnahmen.
Schliesslich steht auch das HEKS dem Ansatz grundsätzlich kritisch gegenüber. Es verweist auf Forschungsergebnisse, wonach Druckmassnahmen wie Sanktionsandrohungen wenig Wirkung entfalten. Stattdessen seien partizipative Instrumente wie gemeinsame Ziel- und Handlungsplanungen wirksamer. HEKS schlägt daher eine präzisierte Formulierung von Artikel 10 Absatz 1 VIntA vor: „Flüchtlinge, Schutzbedürftige und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können ausnahmsweise zur Teilnahme an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verpflichtet werden; die Verpflichtung von vorläufig aufgenommenen Personen kann in Form einer Integrationsvereinbarung erfolgen. Zudem sollen Lebensumstände berücksichtigt werden“.
4.6 Einführung der zeitlichen Verlängerbarkeit kantonaler Integrationsprogramme (Art. 14 Abs. 2 VE-VIntA)
4.6.1 Kantone
Die neue Massnahme, kantonale Integrationsvereinbarungen (KIP) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Bund und Kantonen zu verlängern, wird von zahlreichen Kantonen ausdrücklich begrüsst. Insbesondere die Kantone AR, JU, NW, OW, SO, VS und ZH heben die Verlängerbarkeit der Programmvereinbarungen als sinnvolle und praxisnahe Lösung hervor. Sie sehen darin eine Möglichkeit, den administrativen Aufwand sowohl für die Kantone als auch für den Bund deutlich zu reduzieren. Auch der Kanton SH unterstützt die Massnahme – sie ist die einzige Komponente des Vernehmlassungsvorlage, die der Kanton unterstützt.
Auch der Kanton BE unterstützt die vorgesehene Regelung, betont jedoch die Notwendigkeit, den Kantonen bei der Umsetzung genügend Vorlaufzeit einzuräumen. Aufgrund der teils lang-