Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten

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Schliesslich beurteilt auch der Kanton ZH die Ausweitung der Teilnahmepflicht positiv, sowohl aus integrationspolitischer als auch aus gleichstellungsrechtlicher Perspektive gegenüber vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen. Die neue Formulierung der Verordnung – «Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung» – sei klarer und schliesse Massnahmen der Integrationsförderung, der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitsvermittlung ein. Aus Sicht des Vollzugs hebt ZH hervor, dass mit der Verpflichtung zur Teilnahme auch eine vorgängige, vertiefte Potenzialabklärung sowie eine sorgfältige Auswahl geeigneter Massnahmen durch die Sozialdienste erforderlich ist. Gleichzeitig müssten ausreichende zielgruppenspezifische Angebote bereitgestellt werden. Die kantonalen Behörden betonen zudem, dass die Ausweitung der Zuständigkeiten Prozessanpassungen in der interinstitutionellen Zusammenarbeit erfordert, die schlank und koordiniert zu gestalten seien, um den administrativen Aufwand gering zu halten.

4.5.2 Parteien

Auch bei den Parteien trifft die Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung auf Schutzbedürftige auf Unterstützung (Mitte, FDP, GLP, GRÜNE und SP).

Die SVP lehnt auch diese Massnahme als Teil der Gesamtvorlage kategorisch ab.

Im Einzelnen befürwortet die GRÜNE die Einführung einer Teilnahmepflicht an Integrationsprogrammen, spricht sich jedoch klar gegen Druckmittel wie Kürzungen bei der Asyl- oder Sozialhilfe aus, da diese aus ihrer Sicht wenig zur Verbesserung der Integration beitragen.

Die SP betrachtet die Teilnahme an beruflichen Integrationsmassnahmen ihrerseits als wichtigen Schritt zur Angleichung der Rechtsstellung von Personen mit Schutzstatus S an jene von vorläufig aufgenommenen Personen und erachtet diese Anpassung aus integrationspolitischer Sicht als sinnvoll.

Die Mitte erwartet schliesslich auch für diese Massnahme eine Überprüfung ihrer Wirksamkeit spätestens nach zwölf Monaten und gegebenenfalls die Umsetzung weiterer Schritte.

4.5.3 Interessierte Kreise

Mehrere Akteure aus den interessierten Kreisen begrüssen die Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung für Personen mit Schutzstatus S ausdrücklich (GastroSuisse, HotellerieSuisse, KKJPD, SAV, sgv, SGV, SSV, Suis-

setec, SVF, Travail.Suisse sowie VKM).

Die Teilnahmepflicht wird als wirkungsvolles Instrument betrachtet, um die Arbeitsmarktfähigkeit von Personen mit Schutzstatus S zu verbessern und gleichzeitig deren Eigenverantwortung zu stärken. In diesem Zusammenhang weist der SGV darauf hin, dass der Integrationsstand innerhalb der Zielgruppe sehr unterschiedlich sei, insbesondere im Bereich der Sprachkompetenzen, die in der Vergangenheit häufig überschätzt worden seien. Ähnlich hebt der SAV hervor, dass unzureichende Sprachkenntnisse eine der Hauptursachen für Schwierigkeiten bei der Arbeitsmarktintegration seien, und begrüsst daher insbesondere die Möglichkeit, zur Teilnahme an Sprachkursen zu verpflichten. Auch GastroSuisse und HotellerieSuisse betonen, dass durch die Teilnahmepflicht zentrale Voraussetzungen für einen besseren Zugang zu arbeitsmarktlichen Angeboten geschaffen und ein ausgewogenes Verantwortungsverhältnis zwischen staatlicher Unterstützung und individuellem Engagement erreicht werden.