Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten

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c. Weitere Bemerkungen und Vorschläge

Der ETH-RAT begrüsst den Entwurf und schlägt folgende Präzisierung im erläuternden Bericht vor (S. 15): […] Der Doktortitel ebnet den Weg für eine wissenschaftliche Laufbahn und verantwortungsvolle Positionen in Forschung, Lehre oder Führung von Hochschulen. Gleiches

gilt für Personen mit Doktortitel, die in der Schweiz eine Postdoktoratsstelle innehatten.

Entsprechend erfüllen auch diese Personengruppen die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des AIG (Art. 23 Abs. 1). […].

Gastrosuisse fordert, dass bei steigenden Zulassungszahlen oder ausgeschöpften Kontingenten zusätzliche Einheiten aus der Bundesreserve beantragt und zugesprochen werden können.

Die IOM hält fest, dass das Übereinkommen Nr. 143 und die Empfehlung Nr. 86 der ILO das Recht der Staaten, den Zugang zu bestimmten Beschäftigungen aus Gründen des nationalen Interesses einzuschränken, anerkennen. Die IOM anerkennt das souveräne Recht der Staaten, die Arbeitsmigration zu steuern und insbesondere in diesem Bereich den Grundsatz des Inländervorrangs anzuwenden. Sie unterstützt jedoch einen menschenrechtsbasierten Ansatz in der Migrationspolitik, die Förderung legaler Migrationswege und den Abbau von übermässig protektionistischen Massnahmen.

4.2 Meldung von stellenlosen Personen mit Schutzstatus S bei der öAV (Art. 53 Abs. 5 VE-AIG)

4.2.1 Kantone

a. Zustimmung AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG

und ZH begrüssen diese Änderung.

Gemäss JU können dadurch Personen mit Schutzstatus S besser begleitet werden und erhalten leichter Zugang zu bestehenden Angeboten, die ihnen durch verschiedene Integrationsmassnahmen oder über den Arbeitsmarkt wieder in eine Beschäftigung verhelfen können. Dies erlaubt ein besseres Monitoring und kann verhindern, dass Personen inaktiv bleiben.

In AG und VD ist dies bereits kantonale Praxis.

b. Auswirkungen

Gemäss JU sollte jeder Fall einer eingehenden Analyse unterzogen werden. Das vorgeschlagene Eingliederungskonzept sollte die Durchführbarkeit der Massnahmen sowie die Möglichkeiten der betroffenen Person berücksichtigen. Dies ohne jedoch unverhältnismässige Mittel für die Zielerreichung einzusetzen

Einige Kantone (BL, GL, OW, ZG, ZH) machen darauf aufmerksam, dass auch bei Personen mit Schutzstatus S die Arbeitsmarktfähigkeit eine Voraussetzung für die Meldung bilden muss (analog der Regelung bei anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen). Gemäss OW müssen die betroffenen Personen über genügend lokale Sprachkenntnisse verfügen (mindestens Niveau A2). Auch gemäss TI sollen nur Personen gemeldet werden, die tatsächlich bereit sind, in den Arbeitsmarkt einzutreten. Diese Auswahl muss auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien erfolgen, wie beispielsweise der Vermittlungsfähigkeit, um sicherzustellen, dass die RAV diese Personen angemessen betreuen können. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und einen rationelleren und effizienteren Einsatz der verfügbaren Ressourcen unter Nutzung bereits etablierter Kanäle zu gewährleistet soll diese Verpflichtung in die bestehende institutionelle Zusammenarbeit (IIZ) eingebettet wird.