Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten

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c. Finanzielle Auswirkungen auf die Globalpauschale

Die Kantone BE und LU weisen auf mögliche finanzielle Zielkonflikte im Zusammenhang mit der Reduktion der Globalpauschale des Bundes bei Erwerbstätigkeit hin. Gemäss aktueller Regelung richtet der Bund für erwerbstätige Schutzbedürftige im Alter zwischen 25 und 60 Jahren mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von über CHF 600 keine Globalpauschalen mehr aus. Der Kanton BE merkt an, dass sich die Bundesbeiträge bei jeder zusätzlich erwerbstätigen Person in dieser Alters- und Einkommensgruppe jährlich um CHF 18'709 (Stand 2025) reduzieren. Es sei jedoch unklar, ob eine Erwerbsaufnahme aus kantonaler Sicht in jedem Fall kurzfristig finanziell sinnvoll ist, insbesondere wenn die betroffene Person trotz Erwerbstätigkeit weiterhin auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen bleibt. In eine ähnliche Richtung zielt die Rückmeldung des Kantons LU, der darauf hinweist, dass für Schutzbedürftige, die zwar die Einkommensschwelle überschreiten, aber dennoch ergänzende Sozialhilfe benötigen, durch den Wegfall der Globalpauschale zusätzliche ungedeckte Kosten entstehen, welche allein von den Kantonen zu tragen sind.

4.8 Forderungen nach weiteren Anpassungen

a. Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Integrationsmassnahmen von Personen mit Schutzstatus S

Sowohl die KID als auch die KKJPD, welche auch in Vertretung der SODK, der KdK und der VDK Stellung nahm, fordern die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Integrationsmassnahmen zugunsten von Personen mit Schutzstatus S. Da dieser Status ursprünglich als rückkehrorientiert ausgestaltet wurde, sehe das geltende Recht keine Integrationsleistungen oder entsprechende Pauschalen des Bundes an die Kantone vor. Inzwischen hat sich jedoch gezeigt

– unter anderem im Rahmen der Evaluation des Schutzstatus S durch eine vom Bundesrat eingesetzte Expertengruppe –, dass trotz Rückkehrperspektive gezielte Integrationsmassnahmen erforderlich sind. Entsprechend wird vorgeschlagen, das AIG (vgl. Art. 58 Abs. 2 AIG) sowie die VIntA (vgl. Art. 14a VIntA) anzupassen, um eine klare Rechtsgrundlage für diese Massnahmen zu schaffen.

b. Arbeitsmarktintegration von Schutzbedürftigen mit hängigem Schutzgesuch (vor

Gewährung des Schutzstatus S) sowie rasche Integration von Beginn an (neuer Vor-

schlag: Art. 15 Abs. 5 VIntA sowie Anpassung von Art. 53 VZAE)

Angesichts längerer Verfahrensdauern bei der Asylprüfung fordern die KID und die KKJPD (inkl. SODK, KdK, VDK) mehr Flexibilität für eine frühzeitige Integration von Asylsuchenden im erweiterten Verfahren. Kantone sollen bei Personen mit längerfristiger Bleibeperspektive bereits vor dem Asylentscheid umfassendere Integrationsmassnahmen einleiten dürfen, anstatt sich allein auf die durch Bundesmittel finanzierte Sprachförderung beschränken zu müssen. Hierzu wird vorgeschlagen, den Artikel 15 Absatz 5 VIntA entsprechend anzupassen, damit Kantone die Integrationspauschale auch für Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 3 Buchstaben c und e VIntA einsetzen können. Ergänzend weisen die Stellungnehmenden darauf hin, dass eine Inkongruenz zwischen Art. 53 VZAE und Art. 75 AsylG bestehe: Während das AsylG eine Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden bereits nach drei Monaten zulässt, ist sie nach VZAE für schutzbedürftige Personen erst nach Erteilung des Schutzstatus S möglich. Um eine rasche Arbeitsaufnahme zu ermöglichen, sollte die VZAE entsprechend angepasst und dem AsylG angeglichen werden.