Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten
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Anwendung des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG; SR 414.20)12. AG schlägt präzise Vorgaben in den Weisungen des SEM vor; alternativ könnte der Bundesrat ermächtigt werden, per Verordnung diejenigen Fachrichtungen festzulegen, die unter Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG fallen. VS fordert eine Definition des Begriffs der höheren Fachschule. ZH hält fest, dass sich nirgends Informationen über Untersuchungen zu den Auswirkungen und zum Ausmass der vorgeschlagenen Änderung finden lassen.
c. Besondere Bemerkungen zu den Auswirkungen von Art. 21 Abs. 3 VE-AIG
ZH begrüsst die Änderung und unterstreicht jedoch, dass sie eine weitreichende Abweichung von den bisherigen Zulassungsvoraussetzungen darstelle; dies insbesondere für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Abschluss auf Tertiärstufe B. Seit dem 1. April 202513 würden Personen, die einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannten Bildungsgang abgeschlossen haben, als qualifiziert gelten (Art. 23 AIG), wenn ihre Anstellung in einem Bereich erfolge, der in engem fachlichem Zusammenhang mit dem Studienabschluss stehe. Dies betreffe insbesondere Personen mit Abschlüssen in der Hotellerie, Krankenpflege, Betriebswirtschaft oder Gebäudetechnik. Zudem würden Ausländerinnen und Ausländer mit einem Abschluss auf Tertiärstufe A nicht mehr dem Zustimmungsverfahren des SEM unterliegen, und dies dürfte inskünftig wohl auch für Personen mit einem Abschluss auf Tertiärstufe B der Fall sein. ZH erachtet diese Entwicklung als problematisch, da der erläuternde Bericht keine Angaben darüber enthalte, wie sich der Entwurf zur Änderung von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG in Kombination mit den Änderungen der ZV-EJPD und den Weisungen, die bereits am 1. April 2025 in Kraft getreten seien, oder mit künftigen Änderungen auswirken könnte. ZH empfiehlt dem Bund, die Auswirkungen dieser Reform über einen längeren Zeitraum zu beobachten und die Zulassungskriterien für Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung von Drittstaatsangehörigen vertieft zu betrachten.
VD äussert sich ebenfalls in diesem Sinne und hält fest, dass noch einige Unsicherheiten in Bezug auf die Umsetzung der Vorlage bestünden. Der Kanton unterstreicht, dass die Bundesbehörden mit einem moderaten Anstieg der Gesuche rechnen; dabei würden sie sich jedoch nicht auf konkrete Daten stützen, sodass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung ungewiss seien.
AG hält fest, er könne der Argumentation in Ziffer 4.2.3 des erläuternden Berichts, wonach lediglich mit einem moderaten Anstieg der Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern mit einem Abschluss auf Tertiärstufe B zu rechnen sei, nicht folgen. Hingegen sei es denkbar, dass die neuen Zulassungserleichterungen zu einem markanten Anstieg der Gesuchszahlen bzw. Beanspruchung der in der Vergangenheit nicht ausgeschöpften Kontingente führen, was mit einer entsprechenden Mehrbelastung der kantonalen Migrationsbehörden verbunden wäre. Dies betreffe sowohl Gesuche um sechsmonatige Zulassung zur Stellensuche als auch die allfällig darauffolgenden Gesuche um Zulassung zur Erwerbstätigkeit. SO, SZ, TI und UR äussern sich ebenfalls in diesem Sinne.
JU geht hingegen davon aus, dass die vorgeschlagene Änderung nur begrenzte und überschaubare quantitative Auswirkungen haben wird; sie könne aber dennoch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Migrationsbehörden mit sich bringen, der nicht zu unterschätzen sei.
12 Akkreditierte Hochschulen und andere akkreditierte Institutionen des Hochschulbereichs gemäss HFKG, www.swissuniversities.ch > Themen > Lehre & Studium > Akkreditierte Schweizer Hochschulen.
13 Verzicht auf das Zustimmungsverfahren für Personen mit Hochschulabschluss (Änderung von Art. 2 Bst. a Ziff. a ZV-EJPD) und Lockerung der Prüfkriterien, insbesondere in Bezug auf die erforderlichen Qualifikationen für Personen mit einem Abschluss auf Tertiärstufe B, siehe Ziff. 4.4.6 der Weisungen SEM I. Ausländerbereich. 10/35