Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten

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b. Ablehnung

Die SVP lehnt die Vorlage als Ganzes ab, denn anstatt den Schutzstatus S anzupassen, sollte er nun aufgehoben und durch reguläre Asylverfahren ersetzt werden.

4.3.3 Interessierte Kreise

a. Zustimmung

Fast alle interessierten Kreise begrüssen diese Änderung zumindest im Grundsatz. Viele erachten die Änderung jedoch als zu restriktiv (siehe unten b)).

Gemäss Gastrosuisse trägt die Änderung auch den sprachregionalen Gegebenheiten Rechnung.

Gemäss sgv wird dadurch die Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt erhöht und den KMU ermöglicht, qualifizierte Arbeitskräfte unabhängig von kantonalen Grenzen einzustellen. Auch Travail.Suisse findet, dass die Mobilität für Erwerbstätige vereinfacht und dadurch die Chancen auf eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt verbessert werden.

KKJPD erachtet es aus Integrationssicht als wichtig, dass Personen aus der Ukraine mehr Flexibilität haben und sich bei der Stellensuche nicht von vornherein auf den Wohnkanton beschränken müssen.

KID begrüsst, dass dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sich die Arbeitsmarktsituation je nach Kanton unterscheidet. Die Änderung bietet Schutzsuchenden einen Anreiz, sich auch ausserhalb ihres Wohnkantons zu bewerben.

b. Weitergehende Forderungen

Gemäss Gewerbeverein bleibt der vorgeschlagene Rahmen zu eng. So erschwert die Voraussetzung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit die Mobilität der Arbeitskräfte unnötig, gerade in Regionen mit akutem Fachkräftemangel, in denen KMU dringend Personal suchen. Deshalb fordert Gewerbeverein die Erweiterung des Anspruchs auf Kantonswechsel für Personen mit Schutzstatus S auch bei nachgewiesenem konkretem Arbeitsangebot (bspw. unterschriebener Arbeitsvertrag) oder auch nachgewiesener aktiver Stellensuche.

SGB bedauert, dass die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel nicht weiter erleichtert wurden, damit die Wahl des Wohnortes von den individuellen Interessen und nicht von administrativen Zwängen abhängig sein kann.

Gemäss SSV sind mehrere Städte der Ansicht, dass die Bedingungen für einen Kantonswechsel zu restriktiv sind. Derzeit ist ein Kantonswechsel für einen Grossteil der betroffenen Personen noch immer schwierig und stellt daher nach wie vor ein Hindernis bei der Arbeitssuche dar.

Auch AIS, AsyLex, AvenirSocial, Caritas, EKM, Frieda, HEKS, IOM, Plateform Traite, SAH,

SFH, SRK und ZiAB begrüssen diese Änderung (da Gleichbehandlung mit vorläufig Aufgenommenen), bewerten aber die Bedingungen für einen Kantonswechsel als zu restriktiv (z. B. vollständige Sozialhilfeunabhängigkeit, 90 Minuten Arbeitsweg). Dies behindert eine nachhaltige Integration, insbesondere für betreuungspflichtige Personen. Deshalb fordern AIS, Asy-Lex, AvenirSocial, HEKS, SAH, SFH, SRK und ZiAB zusätzliche Erleichterungen bei den Voraussetzungen (z.B. «zumutbarer Arbeitsweg» auf max. 1h pro Weg zu senken und Kantonswechsel trotz Teil- oder Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zu ermöglichen). SRK schlägt zudem vor, Artikel 67a Absatz 1 VZAE wie folgt zu ergänzen: «familiäre Verpflichtungen und unregelmässige Arbeitszeiten sind zu berücksichtigen.»

EKM gibt zu bedenken, dass durch die restriktiven Voraussetzungen eine Neuanstellung und damit der Start in die wirtschaftliche Selbständigkeit unnötig behindern wird. Deshalb solle 20/35