Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten
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auf Verordnungsebene festgelegt werden, dass die Kantone den schützenswerten Interessen von gesuchstellenden Personen Rechnung tragen müssen.
IOM untersucht die Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht und stellt fest, dass diese Änderung im Einklang mit dem Völkerrecht steht, sofern sie nicht unverhältnismässig oder diskriminierend ist. In diesem Sinne muss die Einschränkung der Mobilität schutzbedürftiger Personen aufgrund ihrer sozialen Lage (z. B. der Beziehung von Sozialhilfe) den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und Nichtdiskriminierung entsprechen.
UNHCR erinnert daran, dass die Ablehnung eines Kantonswechselgesuchs eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt. Die Beurteilung der Situation, insbesondere hinsichtlich der Zumutbarkeit des Arbeitswegs, muss im Einklang mit den Bestimmungen über die Einschränkung von Grundrechten erfolgen. Dies bedeutet, dass eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verweigerung eines Kantonswechsels im Einzelfall möglich sein muss.
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse von SFM ergeben, dass, obwohl die Voraussetzungen sehr strikt sind, es der Anspruch auf einen Kantonswechsel besser erlaubt, die Fähigkeiten der Schutzbedürftigen mit den Anforderungen eines erweiterten Arbeitsmarkts in Einklang zu bringen. Dies ist gesamtwirtschaftlich von Vorteil und entspricht der Regelung für vorläufig Aufgenommene. Gleichzeitig wird berücksichtigt, dass für Kantone keine zusätzlichen Bürden zu erwarten sind (insbesondere Sozialhilfe), was die Akzeptanz in der Bevölkerung erhöht.
Artiset fordert, dass auch für Schutzbedürftige, die sich z.B. für die Absolvierung einer höheren Fachschule Pflege entscheiden, ein Kantonswechsel leichter möglich sein soll. Wie berufliche Grundbildungen ist eine höhere Berufsausbildung im Betriebsmodell möglich. Artiset schlägt deshalb folgende Ergänzung vor: «1 Das SEM bewilligt einen Kantonswechsel, wenn eine schutzbedürftige Person in einem anderen Kanton eine unbefristete Erwerbstätigkeit ausübt, oder eine berufliche Grundbildung oder eine höhere Berufsausbildung absolviert».
SGV erachtet es als wichtig, an den vorgeschlagenen Voraussetzungen für einen Kantonswechsel festzuhalten und fordert, dass die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe und ein gefestigtes Arbeitsverhältnis als Kriterien für das Kantonswechselgesuch miteinzubeziehen sind. Damit es zu keiner ungeplanten und relativ raschen Verlagerung dieser Kosten auf eine ausserkantonale Gemeinde kommt, sollte deshalb das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit erfüllt sein. Weiter erachtet es SGV als zentral, dass bei Gewährung des Kantonswechsels ein gefestigtes Arbeitsverhältnis besteht, die Probezeit also bestanden ist. Sonst besteht die Gefahr, dass bei Jobverlust die neue Wohnsitzgemeinde Sozialhilfe sprechen muss.
UNHCR fordert, dass die Umsetzung in der Praxis und die Ausführungsverordnungen gleich wie bei vorläufig Aufgenommenen ausgestaltet werden.
c. Ablehnung
Von den interessierten Kreisen lehnt niemand diese Änderung ab.