Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten
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4.5 Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung auf Personen mit Schutzstatus S (Art.
10 Abs. 1 VE-VIntA)
4.5.1 Kantone
Die Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen der beruflichen Ein- und Wiedereingliederung auf Personen mit Schutzstatus S wird insbesondere von den Kantonen BE, GL, JU, NW, OW, VD und VS explizit unterstützt. Weitere Kantone begrüssen diese Massnahme als
Teil der Gesamtvorlage (so z.B.: AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, LU, NE, SG, SZ, TG, TI, UR
und ZG).
Lediglich GR und SH lehnen die Ausweitung der Teilnahmepflicht ab. Der Kanton GR verweist auf den rückkehrorientierten Charakter des Schutzstatus sowie auf die quartalsweise ausgerichtete Pauschalfinanzierung, welche eine solche Verpflichtung nicht rechtfertige. Der Kanton SH teilt die Einschätzung, dass der Schutzstatus S grundsätzlich rückkehrorientiert ist und hält es dementsprechend nicht für zielführend, dessen rechtliche Ausgestaltung schrittweise an jene von vorläufig aufgenommenen Personen oder anerkannten Flüchtlingen anzugleichen. Statt punktueller Anpassungen fordert der Kanton eine grundlegende politische Diskussion über die längerfristige Perspektive dieser Personengruppe in der Schweiz und eine darauf abgestimmte, umfassende Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Mehrere Kantone (JU, OW, SO, VD, ZH) unterstützen die Einführung bzw. Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung für Personen mit Schutzstatus S, weisen jedoch auf unterschiedliche Voraussetzungen und Umsetzungsaspekte hin:
Der Kanton JU betont, dass eine solche Verpflichtung mit konkreten, geeigneten Massnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit einhergehen muss – etwa durch Sprachkurse, organisierte Praktika und eine individuell abgestimmte soziale und berufliche Begleitung. Dabei sei eine angemessene finanzielle und strukturelle Unterstützung durch den Bund erforderlich. Zudem fordert der Kanton objektive Kriterien für die Verpflichtung sowie eine präzise Regelung, unter welchen Umständen und in welchem Verfahren (z. B. durch Verwarnung oder Entscheid) diese in Kraft tritt. Ebenso seien klar definierte Ausnahmen vorzusehen, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen oder familiären Betreuungspflichten.
Der Kanton OW unterstützt die Teilnahmepflicht ebenfalls, stellt jedoch klar, dass nur arbeitsmarktfähige Personen mit Schutzstatus S erfasst werden sollen. Voraussetzung dafür sei insbesondere ein Mindestniveau an lokalen Sprachkenntnissen (mindestens A2), um eine realistische Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Der Kanton SO verweist darauf, dass eine entsprechende Regelung bereits umgesetzt wird. Gemäss des kantonalen Sozialgesetzes ist es Aufgabe der Sozialhilfe, auf Basis individueller Hilfepläne Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung anzuordnen. Die gesetzlich verankerte Teilnahmepflicht sei somit gelebte Praxis.
Der Kanton VD unterstützt die vorgeschlagene gesetzliche Änderung ebenfalls und betont, dass diese den kantonalen Behörden eine breitere rechtliche Grundlage verschaffen würde, um Integrationspflichten durchzusetzen und im Bedarfsfall Sanktionen gegen nicht kooperationsbereite Personen mit Schutzstatus S zu verhängen.