Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 35 Seiten
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frontières, Suissetec, Swissuniversities, Travail.Suisse, UNHCR, sgv und SGB begrüssen
die Vorlage und bringen weder besondere Bemerkungen noch Ergänzungsvorschläge an.
ARTISET, VKM, KKJPD, ETH-RAT, Gewerbeverein, STV, Gastrosuisse, IOM, SAV und
SSV begrüssen sie ebenfalls und verlangen Präzisierungen oder bringen einige Bemerkungen und Vorschläge an (siehe unten Bst. a–c).
a. Begriff «von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse» nach Art.
21 Abs. 3 VE-AIG
Nach Ansicht von VKM, KKJPD und SAV ist in der Verordnung (VKM und KKJPD) zu präzisieren, wie die Voraussetzung des «hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses» der Erwerbstätigkeit nach Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG auszulegen ist. Der SAV unterstreicht, dass es in der Praxis nicht immer klar sei, wie der Nachweis des «hohen wirtschaftlichen Interesses» erbracht werden könne, vor allem wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht unter die in den Weisungen des SEM (vgl. Ziff. 4.3.2.2.1, Weisung I Ausländerbereich) aufgeführten Berufsarten mit ausgeprägtem Fachkräftemangel falle. Der Gewerbeverein äussert sich ebenfalls in diesem Sinne und fordert spezifisch eine generelle Abschaffung der Prüfung dieses Kriteriums für alle ausländischen Personen, die in der Schweiz eine Berufsbildung oder ein Postdoktorat abgeschlossen haben.
STV und Gastrosuisse halten fest, dass gemäss den Weisungen des SEM die Bedarfsermittlung – die sich aus der Prüfung des Kriteriums des hohen wirtschaftlichen Interesses nach Artikel 21 Absatz 3 AIG ergibt – namentlich auf dem Indikatorensystem zur Beurteilung der Fachkräftenachfrage des SECO, der Liste der meldepflichtigen Berufsarten oder weiterer Instrumente zur Konjunktur- und Fachkräftemangelanalyse (offene Stellen, Arbeitslosenquote usw.) basiert. Sie erachten diese Indikatoren als ungeeignet und nicht mehr adäquat. Dies führe zu einer unzureichenden Einschätzung des Bedarfs an Fachkräften aus dem Gastgewerbe und verhindere den Zugang bestimmter Drittstaatsangehöriger zum Schweizer Arbeitsmarkt. Sie fordern, dass sich die Bedarfsermittlung stärker an den offenen Vollzeitstellen und den dokumentierten Rekrutierungsschwierigkeiten orientiere. Darüber hinaus sollten Hotellerie und Gastronomie getrennt betrachtet werden, da sie auf unterschiedliche Nachfragestrukturen reagieren und sich wirtschaftlich unterschiedlich entwickeln würden.
Der SSV unterstreicht, dass nach Einschätzung einiger Städte der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt nicht gewährleistet sei, da nur in der Schweiz ausgebildete Ausländerinnen und Ausländer, deren Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse sei, von der Vorrangprüfung ausgenommen werden könnten.
b. Definition der höheren Fachschulen und Abschlüsse auf Tertiärstufe B, auf die sich die Änderung von Art. 21 Abs. 3 VE-AIG bezieht, und Änderungsvorschläge
KKJPD und VKM erachten es als wichtig, dass die Zulassungsvoraussetzungen möglichst klar definiert werden. Insbesondere sollte präzise geregelt werden, an welchen höheren Fachschulen die Absolventinnen und Absolventen von der erleichterten Zulassung profitieren können.
Für ARTISET ist es nicht nachvollziehbar, dass im Bereich der höheren Berufsbildung nur Absolventinnen und Absolventen von höheren Fachschulen im Wortlaut von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG berücksichtigt werden und dass Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Fachausweisen oder Diplomen nicht in dessen Anwendungsbereich fallen. Um diese einzubeziehen, schlägt ARTISET folgende Formulierung vor:
3Ausländerinnen und Ausländer, die über einen Schweizer Hochschulabschluss oder einen Abschluss der höheren Berufsbildung verfügen oder die in der Schweiz ein Postdoktorat abgeschlossen haben, können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.