Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3
Anhang 5:
Ziffer 2
Die in Ziffer 2 des Anhangs 5 GGUV festgelegten Bedingungen übernehmen mehr oder weniger unverändert die in 1.8.6.8 RID/ADR (Version 2021) enthaltenen Bedingungen.
Mit dem neuen 1.8.6.3.1 RID/ADR „Allgemeine Vorschriften“ wurden drei zusätzliche Bedingungen i), j) und k) hinzugefügt; unter k) fünf zusätzliche Bedingungen in Bezug auf das Personal der Inspektionsstelle.
Um künftig die Änderungen dieser Ziffer aufgrund von Änderungen des RID/ADR (z.B. Ergänzung der Liste) zu vermeiden, weil dies zu einem unverhältnismässigen Arbeitsaufwand für die entsprechende Anpassung der Verordnung führt, wird die Liste mit einem Verweis auf den Absatz von 1.8.6.3.1
RID/ADR ersetzt.
Anhang 6: (betrifft nur die französische Version)
Ziffer 1 Buchstabe a
In der französischen Version wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Die korrekte Abkürzung für die Commission électrotechnique internationale ist CEI.
34/34 BAV-D-2DD83401/641