Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

2. Kapitel: Investitionsbeiträge und andere Beiträge

1. Abschnitt: Investitionsbeiträge für Umschlags- und Verladeanlagen

Art. 3 Investitionsbeiträge

Abs. 1

Dieser Artikel enthält die Grundzüge zur Gewährung von Investitionsbeiträgen für Umschlags- und Verladeanlagen in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.

Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Neubau, die Erweiterung und Erneuerung von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen. Ebenfalls können Investitionsbeiträge an die Beschaffung von Umschlags- und Verlademitteln auf sämtlichen Umschlags- und Verladeanlagen, einschliesslich Freiverladeanlagen, geleistet werden.

Der Begriff des Neubaus präzisiert den im Gesetz vorhandenen Begriff des Baus. Als Neubau gilt die Erstellung einer neuen Anlage oder die Neubeschaffung eines Umschlags- und Verlademittels. Als Erneuerung gilt der Ersatz oder die Erneuerung bestehender Anlagenelemente sowie der Ersatz bestehender Umschlags- und Verlademittel. Ebenfalls als Erneuerungen gelten Anpassungen im Anlagelayout oder der technischen Ausrüstung.

Als Erweiterung einer Anlage gilt der Neubau sowie die Neubeschaffung sämtlicher zusätzlicher Elemente zu einer bereits bestehenden Umschlags- und Verladeanlage oder zu bereits bestehenden Umschlags- und Verlademittel.

Abs. 2

Im Ausland sind nur KV-Umschlagsanlagen förderfähig, die überwiegend der Verlagerung des alpenquerenden Schwergüterverkehrs durch die Schweiz dienen. Es sind nur jene Transportmengen anrechenbar, welche den alpenquerenden Güterverkehr durch die Schweiz betreffen.

Abs. 3

Wie bis anhin soll die Möglichkeit bestehen, für A-Fonds-perdu-Beiträge ein Grundpfand oder eine Bankgarantie zu verlangen. Damit wird die Bedeutung bzw. das Interesse des Bundes an einem langfristigen und nachhaltigen Betrieb einer Anlage bekräftigt. Bankgarantien werden nur von erstklassigen Bankinstituten akzeptiert. Bei Garantien durch ausländische Banken müssen diese über eine Niederlassung in der Schweiz verfügen. Zudem muss der Gerichtsstand Bern sein. Die Details werden in der Vereinbarung mit den Anlagenbetreiberinnen gemäss Artikel 10 nGüTG festgehalten.

Art. 4 Voraussetzungen

Abs. 1

Der Grundsatz, wonach sich die Betreiberin mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligen muss, entspricht der bisher geltenden Verordnungsbestimmung. Investitionsbeiträge werden nur geleistet, wenn sich die Betreiberin einer Umschlags- und Verladeanlage mit eigenen Mitteln in angemessenem Umfang an den anrechenbaren Kosten beteiligt. Der Bund berücksichtigt dabei allfällige zusätzliche Förderungen von Kantonen und Gemeinden. Durch eine angemessene Beteiligung mit Eigenmitteln soll sichergestellt werden, dass eine Betreiberin ein ausreichendes Interesse am nachhaltigen Betrieb einer geförderten Anlage hat, da sie in nennenswerter Höhe an den finanziellen Risiken des Betriebs beteiligt ist. So wird zudem gewährleistet, dass keine Anlagen nur mit Mitteln Dritter (z.B. ausschliesslich Investitionsbeiträge von Bund, Kantonen und Gemeinden) realisiert werden.

8/34 BAV-D-2DD83401/641